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    US-Kongress plant Steuer-Safe-Harbor für Stablecoins und Staking

    US-Kongress plant Steuer-Safe-Harbor für Stablecoins und Staking

    von Redaktion cvj.ch am 22. Dezember 2025 Legal/Compliance

    Im US-Repräsentantenhaus haben zwei parteiübergreifende Abgeordnete einen Entwurf für ein neues Steuerrahmenwerk für Kryptowährungen vorgestellt, das unter anderem eine steuerliche Erleichterung für bestimmte Stablecoin-Transaktionen und eine Neuregelung der Besteuerung von Staking-Rewards vorsieht.

    Der Entwurf sieht eine sogenannte Safe-Harbor-Regelung für kleine Stablecoin-Zahlungen vor, bei der für Transaktionen mit regulierten, dollargebundenen Stablecoins unter einer bestimmten Höhe keine Kapitalertragssteuer anfällt. Gleichzeitig ermöglicht der Vorschlag eine aufschiebende Besteuerung von Staking- und Mining-Rewards, indem steuerpflichtige Einkünfte erst zu einem späteren Zeitpunkt erhoben werden dürfen.

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    Safe Harbor für Stablecoin-Transaktionen

    Im Zentrum des Vorschlags steht eine steuerliche Ausnahme für regulierte Stablecoin-Zahlungen, die einen festen Schwellenbetrag nicht überschreiten. Laut Bloomberg sollen Zahlungen mit bestimmten, bundesweit genehmigten Dollar-Stablecoins bis zu rund 200 US-Dollar von der Kapitalertragssteuer befreit werden. Dies würde alltägliche digitale Zahlungen - etwa für Waren oder Dienstleistungen - steuerlich vereinfachen, da derzeit jede Bewegung eines Krypto-Token theoretisch einen steuerpflichtigen Gewinn oder Verlust auslösen kann. Diese Schwelle orientiert sich an vergleichbaren Steuerregelungen im traditionellen Devisenbereich.

    Der Safe-Harbor-Status würde an mehrere Voraussetzungen geknüpft: Der Stablecoin muss durch einen regulatorisch zugelassenen Emittenten ausgegeben werden und über einen längeren Zeitraum stabil am US-Dollar ausgerichtet bleiben, etwa im Rahmen des GENIUS Act, der 2025 einen umfassenderen Rechtsrahmen für Stablecoins geschaffen hat.

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    Neuordnung der Besteuerung von Staking-Rewards

    Ein weiterer Kernpunkt des Vorschlags betrifft die steuerliche Behandlung von Belohnungen aus Staking und Mining. Derzeit gelten solche Rewards in den USA oft bereits zum Zeitpunkt ihrer Gutschrift als steuerpflichtiges Einkommen, auch wenn die Empfänger sie nicht verkauft oder realisiert haben. Dies führt zu komplexen Berechnungen und Liquiditätsengpässen, weil Steuern fällig werden, bevor ein Verkaufserlös vorliegt.

    Der neue Entwurf schlägt vor, dass Steuerpflichtige optional wählen können, die Besteuerung solcher Rewards aufzuschieben, bis sie tatsächlich wirtschaftliche Kontrolle und Verfügung über die Assets erlangen - etwa beim Verkauf oder einer späteren Transaktion. In manchen Versionen der Vorlage ist eine Aufschubfrist von bis zu fünf Jahren vorgesehen. Diese Regelung würde insbesondere Netzwerk-Validierern, Kodierern und DeFi-Teilnehmern mehr Planungssicherheit geben.

    Einordnung in den weiteren Gesetzgebungsrahmen

    Die Initiative kommt zu einem Zeitpunkt, an dem der US-Kongress verstärkt daran arbeitet, ein umfassenderes Regelwerk für digitale Assets zu schaffen. Ein breiterer Entwurf, der die Marktstruktur für Kryptowährungen festlegen soll - einschliesslich der Jurisdiktionsabgrenzung zwischen der SEC und der CFTC - ist für Anfang 2026 geplant. Gemeinsam mit dem Safe-Harbor-Vorschlag könnte dies eine kohärentere Grundlage für die Nutzung digitaler Assets im Alltag bilden.

    Während der vorliegende Entwurf derzeit als Diskussionspapier gilt und noch nicht in ein Gesetz umgesetzt wurde, gilt er als eines der bislang konkretesten Beispiele dafür, wie der US-Kongress versucht, steuerliche Hindernisse für Kryptowährungen zu reduzieren und stabile digitale Zahlungsmittel in den Mainstream zu integrieren.

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    Die Redaktion des Crypto Valley Journal berichtet seit 2018 aus Zug, dem Sitz des Schweizer Crypto Valley, über Bitcoin, Krypto, Blockchain und die regulatorische Entwicklung digitaler Vermögenswerte. Hinter der kollektiven Redaktionsstimme steht ein Team aus Autoren mit Hintergrund in Finanzmarkt, Recht und Technologie.

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