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    Die SEC will Investmentberatern und Fonds die Krypto-Verwahrung über Staats-Trust-Gesellschaften und eng begrenzt in Eigenregie erlauben.

    SEC will Krypto-Verwahrung für Investmentberater regeln

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    von Redaktion cvj.ch am 2. Oktober 2026 Legal/Compliance

    Die US-Börsenaufsicht SEC hat Regeln zur Krypto-Verwahrung vorgeschlagen, nach denen Investmentberater und regulierte Fonds Krypto-Assets bei Staats-Trust-Gesellschaften oder unter engen Bedingungen selbst verwahren dürfen.

    Die SEC beaufsichtigt in den USA den Wertpapiermarkt, darunter auch Investmentberater und regulierte Fonds. Investmentberater sind Vermögensverwalter, die das Geld ihrer Kunden anlegen und es nach der sogenannten Custody-Regel bei einem qualifizierten Verwahrer wie einer Bank halten müssen. Dieses Regelwerk beruht allerdings auf Gesetzen von 1940 und ist auf traditionelle Anlagen ausgelegt. Den Vorschlag unter dem Investment Advisers Act und dem Investment Company Act veröffentlichte die Behörde am 1. Oktober 2026. Hinter dem Vorschlag steht SEC-Chef Paul Atkins, förmlich beschliessen muss ihn jedoch noch die Kommission. Laut Atkins erhält die Branche somit erstmals einen regelkonformen Verwahrungsweg. Die Kommentarfrist von 60 Tagen beginnt erst mit der Veröffentlichung im Federal Register, ihr Enddatum ist deshalb noch offen. Insgesamt sieht der Entwurf zwei Wege vor.

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    Zwei Verwahrungswege für Berater und Fonds

    Den Regelfall bilden Staats-Trust-Gesellschaften, also Treuhandinstitute mit einer Zulassung auf Ebene eines US-Bundesstaats. Vor der Beauftragung und danach jährlich muss der Berater begründet annehmen können, dass die staatliche Bankenaufsicht die Gesellschaft zur Krypto-Verwahrung ermächtigt hat. Zudem muss die Gesellschaft schriftliche Richtlinien vorweisen, die Krypto-Assets und Bargeld vor Diebstahl, Verlust, Missbrauch und Veruntreuung schützen. Der Weg steht gleichzeitig regulierten Fonds offen, das heisst registrierten Investmentgesellschaften und Business Development Companies.

    Eigenverwahrung erlaubt der Vorschlag hingegen nur als Ausnahme. Der Berater muss zunächst feststellen, dass für das jeweilige Krypto-Asset kein zulässiger Verwahrer verfügbar ist. Diese Feststellung muss er ausserdem jedes Quartal neu prüfen. Folglich knüpft der Entwurf die Eigenverwahrung an eine Lücke im Verwahrermarkt, die der Berater fortlaufend belegen muss.

    Was dabei untergeht, ist die genaue Bedeutung des Begriffs. Commissioner Hester Peirce stellte in ihrer Stellungnahme klar, dass „Self-custody" im Vorschlag den Berater als Verwahrer der Kundenvermögen meint. Anleger, die ihre Krypto-Assets selbst kontrollieren, fallen hingegen nicht darunter. Deshalb hätte sie den Begriff „Shelf-custody" bevorzugt.

    „Regulatoren sollten das Recht der Anleger auf Eigenverwahrung nachdrücklich schützen und nicht versuchen, Anleger zu zwingen, ihre Vermögenswerte bei jemand anderem zu verwahren." - Hester Peirce, Commissioner, SEC

    Warum die alten Verwahrungsregeln nicht zu Krypto passen

    Atkins begründet den Vorschlag mit dem Alter des Regelwerks. Viele Verwahrungsbestimmungen unter den beiden Gesetzen von 1940 sind nach seinen Worten älter als das Internet. Seit dem Aufkommen von Bitcoin 2008 ist der Krypto-Markt zudem von einer Nischenerscheinung zu einer Anlageklasse im Umfang mehrerer Billionen USD gewachsen. Anleger wollen gezielt in diese Anlageklasse investieren. Auf solche Vermögenswerte ist das Verwahrungsrecht ihrer Berater allerdings nicht zugeschnitten.

    Konkreter wird Atkins beim praktischen Problem. Bei neu entwickelten Krypto-Assets kann die Verwahrungsinfrastruktur der Lancierung um viele Monate hinterherhinken. Ein Berater, der einen solchen Token für Kunden halten will, findet in dieser Phase folglich keinen qualifizierten Verwahrer. Genau diese Lücke soll die eng begrenzte Eigenverwahrung schliessen.

    Relevant ist der Vorschlag vor allem für Vermögensverwalter und Hedgefonds, die Bitcoin direkt statt über ETFs halten wollen. Bisher führte der regelkonforme Weg für viele von ihnen über einen börsengehandelten Fonds, dessen Anbieter die Verwahrung übernimmt. Die direkte Haltung könnte diesen Umweg künftig ersetzen. Ebenso könnten Berater neue Krypto-Assets aufnehmen, ohne auf einen Verwahrer zu warten. Voraussetzung bleibt, dass für das jeweilige Asset kein zulässiger Verwahrer verfügbar ist.

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    Von Genslers Safeguarding-Entwurf zum Vorschlag der Atkins-SEC

    Der Vorschlag markiert den vorläufigen Endpunkt einer Kehrtwende, die sich über drei Jahre erstreckt. Ursprünglich hatte die SEC unter dem damaligen Vorsitzenden Gary Gensler 2023 eine umfassende Safeguarding-Regel vorgeschlagen. Sie hätte Krypto-Assets faktisch in die Custody-Regel gezogen. Peirce kritisiert rückblickend, der Entwurf habe suggeriert, viele Berater handelten bereits regelwidrig. Ausserdem habe er regelkonforme Krypto-Verwahrung als unmöglich erscheinen lassen. Im Juni 2025 zog die SEC den Entwurf schliesslich zurück, zusammen mit 13 weiteren Vorschlägen, die fast alle aus der Gensler-Zeit stammten.

    Gleichzeitig bestand eine zweite Hürde in der Rechnungslegung. Das Staff Accounting Bulletin 121 (SAB 121) verlangte ab März 2022, dass Verwahrer ihre Pflichten aus der Krypto-Verwahrung als Verbindlichkeit samt Gegenposten bilanzieren. Das schreckte Banken davon ab, Krypto-Assets für Kunden zu verwahren. Erst im Januar 2025 hob die SEC die Vorgabe mit SAB 122 auf, seither gelten wieder die allgemeinen Standards ASC 450-20 beziehungsweise IAS 37.

    Im September 2025 folgte ein No-Action-Schreiben der SEC-Abteilung Investment Management. Darin erlaubten die Mitarbeitenden Beratern und registrierten Fonds, Staats-Trust-Gesellschaften als „Bank" im Sinne der Verwahrungsbestimmungen zu nutzen. Voraussetzung waren unter anderem eine Ermächtigung durch die staatliche Aufsicht, unabhängige Prüfberichte, getrennte Bestände und kein Verleihen ohne Zustimmung der Kunden. Rechtskraft hatte diese Stabsposition jedoch nicht. Erst der neue Vorschlag soll den Trust-Weg letztlich als Kommissionsregel verbindlich verankern.

    SEC handelt nach dem Scheitern des Clarity Act im Alleingang

    Den Hintergrund bildet eine Niederlage im Kongress. Im September 2026 scheiterte der Clarity Act im Senat an der Cloture-Abstimmung, mit 49 zu 50 Stimmen bei 60 nötigen. Alle anwesenden Demokraten und Unabhängigen stimmten dagegen, ebenso vier Republikaner: Collins, Hawley, Moran und Tillis. Tillis stimmte aus prozeduralen Gründen mit Nein, damit er einen Antrag auf Wiedererwägung stellen konnte. Streitpunkte waren unter anderem offene Ethik-Bestimmungen zu Krypto-Gewinnen des Präsidenten. Atkins kündigte nach der Abstimmung an, die SEC werde entschlossen im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse handeln.

    Später im selben Monat erliess die SEC eine auf fünf Jahre befristete Ausnahmeverfügung für Handelsplätze mit tokenisierten US-Aktien. Atkins ordnet den Verwahrungsvorschlag ferner in eine Reihe mit Tokenisierungs-Leitlinien, der Klassifizierung von Wertpapieren und der vorgeschlagenen „Regulation Crypto Assets" ein. Weitere Vorschläge hat er bereits angekündigt. Auffällig ist, dass vor dem Vorschlag nur ein Schreiben des Stabs den Trust-Weg absicherte. Für die Eigenverwahrung durch Berater war dagegen kein Weg vorgesehen.

    Als Nächstes folgt die Kommentarphase. Marktteilnehmer können ab der Veröffentlichung im Federal Register 60 Tage lang Stellung nehmen. Erst danach entscheidet die Kommission über die endgültige Fassung der Regeln. Bis dahin bleibt für den Trust-Weg das No-Action-Schreiben von 2025 massgeblich, eine Rücknahme ist nicht bekannt.

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    Die Redaktion des Crypto Valley Journal berichtet seit 2018 aus Zug, dem Sitz des Schweizer Crypto Valley, über Bitcoin, Krypto, Blockchain und die regulatorische Entwicklung digitaler Vermögenswerte. Hinter der kollektiven Redaktionsstimme steht ein Team aus Autoren mit Hintergrund in Finanzmarkt, Recht und Technologie.

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