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    FinCEN zieht die Mixing-Regel von 2023 und den Wallet-Vorschlag von 2020 zurück, während EU und Schweiz Eigentumsnachweise fordern.

    FinCEN gibt die geplante Krypto-Travel-Rule auf

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    von Redaktion cvj.ch am 6. Oktober 2026 Legal/Compliance

    Die US-Geldwäschebehörde FinCEN zieht ihre Mixing-Regel für Krypto-Transaktionen zurück und streicht ebenfalls den Vorschlag zu Unhosted Wallets. Keiner der beiden Entwürfe aus den Jahren 2020 und 2023 trat je in Kraft, für Banken und Krypto-Dienstleister ändern sich die geltenden Pflichten deshalb nicht.

    Das Financial Crimes Enforcement Network (FinCEN) ist die Behörde des US-Finanzministeriums gegen Geldwäsche und setzt den Bank Secrecy Act durch. Nach Section 311 kann sie zudem Jurisdiktionen, Institute oder ganze Transaktionsklassen als vorrangiges Geldwäscherisiko einstufen und Sondermassnahmen anordnen. Mixer vermischen die Krypto-Transaktionen vieler Nutzer, um die Zahlungsspur zu verwischen. Unhosted Wallets sind Wallets in Selbstverwahrung, die der Nutzer ohne Börse oder Verwahrer selbst kontrolliert. Den Wallet-Vorschlag legte FinCEN im Dezember 2020 vor, in den letzten Wochen der ersten Trump-Administration. Später folgte unter Präsident Biden im Oktober 2023 der Entwurf einer Sondermassnahme, die Krypto-Mixing als eigene Transaktionsklasse erfasst hätte. Anfang Oktober 2026 kündigte die Behörde die Rücknahme beider Entwürfe an, die formale Publikation im Federal Register erschien am Folgetag. Der Wallet-Entwurf hätte Finanzinstitute bereits ab 3'000 USD zur Erfassung von Gegenpartei-Daten verpflichtet.

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    FinCEN begräbt die Mixing-Regel von 2023

    Der Entwurf vom Oktober 2023 nutzte Section 311 und erklärte Krypto-Mixing zu einer Transaktionsklasse mit vorrangigem Geldwäscherisiko. Institute hätten folglich Transaktionen melden müssen, bei denen Krypto-Mixing mit Bezug zu einer ausländischen Jurisdiktion im Spiel war. Die Meldungen hätten Wallet-Adressen, Transaktions-Hashes und IP-Adressen umfasst. Mit den IP-Adressen hätte FinCEN somit auch Verbindungsdaten der Nutzer erhalten, nicht nur Angaben zur Zahlung selbst.

    In der Pressemitteilung begründet FinCEN die Rücknahme mit der Deregulierungsagenda der Trump-Regierung und dem Ziel, Regeln für digitale Vermögenswerte zweckmässig zu gestalten. Die Rücknahmeerklärung im Federal Register führt ausserdem Einwände gegen den Entwurf selbst an. Kommentatoren hatten gewarnt, die weite Definition von Mixing könne eine abschreckende Wirkung auf legitime Aktivitäten haben. Hinzu kam die hohe Meldelast für die Institute. Die Interessenvertretung Coin Center, die sich lange gegen beide Vorschläge gestellt hatte, nannte die Definition „ausserordentlich weit“. Sie erfasse gängige Techniken, mit denen gewöhnliche Nutzer ihre Privatsphäre schützen. Die genannten Gründe betreffen also den Zuschnitt und die Kosten der Regel, nicht das Geldwäscherisiko von Mixern. Denn FinCEN geht weiterhin davon aus, dass illegale Akteure Mixer nutzen, um Ermittlungen zu behindern.

    Unhosted-Wallet-Vorschlag fällt nach fast sechs Jahren

    Adressaten des Wallet-Entwurfs vom Dezember 2020 waren Banken und Money Services Businesses, zu denen Geldübermittler und Wechseldienste zählen. Neben der Datenerfassung ab 3'000 USD sah der Text eine Meldepflicht für Transaktionen über 10'000 USD vor. Coin Center kritisierte, die Regel hätte „einen doppelten Standard für Krypto-Transaktionen“ geschaffen. Mit der Rücknahme bleibt es beim geltenden Rahmen. Die Geldwäschepflichten nach dem Bank Secrecy Act gelten unverändert, ebenso die Sanktionen des Office of Foreign Assets Control (OFAC).

    Auffällig ist die Abfolge der Schritte seit 2025. Den Anfang machte im März 2025 die OFAC, die den Mixer Tornado Cash von ihrer Sanktionsliste strich. Ende Juli 2025 legte eine Arbeitsgruppe des Präsidenten zu digitalen Vermögensmärkten ihren Bericht vor, auf den sich beide Rücknahmen nun stützen. In einem Bericht an den Kongress empfahl das Finanzministerium im März 2026 keine neuen Beschränkungen für nicht-verwahrende Mixer. Gleichzeitig verzichtete das Ministerium darauf, den Mixing-Entwurf von 2023 zu finalisieren. Die jetzige Rücknahme vollzieht diesen Verzicht folglich formal.

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    Self-Hosted Wallets in der EU und der Schweiz bleiben an der Leine

    In der EU gilt seit Ende Dezember 2024 die Geldtransfer-Verordnung (EU) 2023/1113, kurz TFR. Sie wendet die Travel Rule auf Krypto-Transfers ohne Bagatellschwelle an und weicht damit vom FATF-Standard von 1'000 USD beziehungsweise EUR ab. Bei Transfers über 1'000 EUR an oder von einer Self-Hosted-Adresse muss der Krypto-Dienstleister (CASP) zudem prüfen, ob die Adresse dem Kunden gehört. Dafür braucht es mindestens eine zuverlässige, unabhängige Methode wie eine signierte Nachricht oder einen Satoshi-Test. Nach den Leitlinien der EU-Bankenaufsicht EBA, die ebenfalls seit Ende 2024 gelten, genügt eine blosse Selbstauskunft des Kunden nicht. Reine P2P-Transfers ohne Dienstleister bleiben hingegen ausserhalb der Verordnung.

    Die Schweiz fährt seit einer Aufsichtsmitteilung der Finanzmarktaufsicht FINMA vom August 2019 eine engere Linie. Beaufsichtigte Institute dürfen Token nur an externe Wallets eigener, bereits identifizierter Kunden senden und nur von dort empfangen. Die Verfügungsmacht des Kunden über die Wallet müssen sie technisch nachweisen, etwa per Satoshi-Test. Für Wallets Dritter liegt die Hürde höher, denn das Institut muss den Dritten identifizieren, den wirtschaftlich Berechtigten feststellen und dessen Verfügungsmacht prüfen. Rechtsgrundlage ist Art. 10 GwV-FINMA, der für die Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem keinen Schwellenwert kennt. Ausserdem setzt die FINMA die Vorgaben ohne Ausnahme für unregulierte Wallets um. Sie bezeichnete die Schweizer Umsetzung deshalb als eine der strengsten der Welt.

    Der Vergleich zeigt den Abstand zu den USA. In Washington ist der Vorschlag vom Tisch, der Self-Hosted-Gegenparteien ab 3'000 USD erfasst hätte. Eine eigene Erfassungspflicht für solche Transfers kommt somit vorerst nicht. Die EU verlangt hingegen ab 1'000 EUR einen Eigentumsnachweis, die Schweiz unabhängig vom Betrag. Die FATF-Empfehlung 16, die internationale Travel Rule, gilt ihrerseits nur für VASPs und Finanzinstitute, nicht für reine P2P-Transfers. Für Self-Hosted Wallets setzt die Schweiz damit die engsten Grenzen der drei Rechtsräume. Bei Anonymisierungs-Coins hat die EU allerdings ein ausdrückliches Verbot beschlossen. Die Geldwäscheverordnung AMLR (EU) 2024/1624 untersagt Banken, Finanzinstituten und CASPs ab Juli 2027 anonyme Konten und Konten mit solchen Coins. Privatpersonen dürfen Privacy Coins wie Monero oder Zcash jedoch auch danach selbst verwahren.

    Treasury behält Werkzeuge für künftige Eingriffe

    Eine Entwarnung ist die Rücknahme allerdings nicht. FinCEN will die Aktivität von Mixern weiterhin beobachten und behält sich künftige Schritte vor. Coin Center sieht mit der formellen Rücknahme dennoch die Tür für beide Entwürfe geschlossen. Der Märzbericht zum GENIUS Act skizziert bereits neue Instrumente. Das Ministerium empfiehlt dem Kongress darin ein eigenes „Hold Law“ für digitale Vermögenswerte, also einen Haftungsschutz für das vorübergehende Einfrieren verdächtiger Guthaben. Besonders nützlich sei ein solches Gesetz gegen illegale Finanzströme mit zugelassenen Zahlungs-Stablecoins.

    Anders als die zurückgezogenen Entwürfe zielt ein Hold Law auf den Einzelfall, nicht auf pauschale Meldepflichten. Bislang handelt es sich jedoch nur um eine Empfehlung an den Kongress. Ferner schlägt der Bericht eine sechste Sondermassnahme unter Section 311 vor und will klären, welche DeFi-Akteure AML-Pflichten tragen. Für Schweizer Institute und europäische CASPs ändert die Entscheidung aus Washington nichts. Ihre Pflichten bei Self-Hosted Wallets ergeben sich schliesslich aus GwV-FINMA und TFR.

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    Die Redaktion des Crypto Valley Journal berichtet seit 2018 aus Zug, dem Sitz des Schweizer Crypto Valley, über Bitcoin, Krypto, Blockchain und die regulatorische Entwicklung digitaler Vermögenswerte. Hinter der kollektiven Redaktionsstimme steht ein Team aus Autoren mit Hintergrund in Finanzmarkt, Recht und Technologie.

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