Die Krypto-Steuern in der Schweiz basieren auf den bestehenden Vermögens-, Einkommens- und Gewinnsteuerregeln auf Kryptowährungen und Token. Ein eigenes Krypto-Steuergesetz existiert nicht; die Grundlage bilden DBG und StHG. Massgebend ist die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung, während die Vermögenssteuer in der Zuständigkeit der Kantone liegt.
Diese Praxis hält das Arbeitspapier der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 14. Dezember 2021 fest, das eine Erstfassung von 2019 ablöste. Es überträgt die Token-Kategorien aus der FINMA-Wegleitung zu ICOs von 2018 auf das Steuerrecht: Zahlungs-Token, Anlage-Token und Nutzungs-Token. Ergänzend beschreibt das Dossier „Kryptowährung" der Schweizerischen Steuerkonferenz und der ESTV vom Oktober 2023 die Praxis zu Einzelfragen. Ausserdem führt die ESTV eine Übersichtsseite zur Besteuerung von Kryptowährungen. Weil ein Sondergesetz fehlt, entscheidet die Einordnung des einzelnen Vorgangs darüber, welche Steuer greift.
Wie die Token-Kategorie die Steuerfolge bestimmt
Am Anfang steht die Zuordnung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung unterscheidet Zahlungs-Token, Anlage-Token und Nutzungs-Token nach ihrer zivilrechtlichen Ausgestaltung. Daraus folgt die steuerliche Behandlung. Zahlungs-Token gelten als bewegliches Kapitalvermögen und unterliegen deshalb der Vermögenssteuer nach Art. 13 Abs. 1 StHG. Diese Steuer ist kantonal geregelt. Die steuerpflichtige Person deklariert ihren Bestand am Ende der Steuerperiode zum Verkehrswert im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis.
Für die Bewertung per 31. Dezember veröffentlicht die ESTV in ihrer Kursliste offizielle Steuerwerte der zwanzig bekanntesten Kryptowährungen. Fehlt ein Token in dieser Liste, dient der Kurs einer führenden Handelsplattform als Grundlage. Lässt sich überhaupt kein Bewertungskurs ermitteln, gilt schliesslich der ursprüngliche Kaufpreis, umgerechnet in Schweizer Franken. Die Vermögenssteuer knüpft allein am Bestand an. Sie fällt somit unabhängig davon an, ob die Person im Steuerjahr etwas verkauft hat.
Andere Kategorien lösen weitere Abgaben aus. Fremdkapital-Token verbriefen einen Rückzahlungsanspruch und gegebenenfalls einen Zins. Steuerlich behandelt die ESTV sie als Forderungspapiere, deren periodische Zinsen der Verrechnungssteuer unterliegen. Der Handel mit Anlage-Token mit Beteiligungsrecht über einen inländischen Effektenhändler löst zudem die Umsatzabgabe nach Art. 16 StG aus. Für inländische Wertpapiere beträgt sie 1.5‰.
Muss ich Krypto-Gewinne in der Schweiz versteuern?
Gewinne aus der Veräusserung eines Zahlungs-Tokens im Privatvermögen sind grundsätzlich steuerfreie private Kapitalgewinne. Massgebend sind Art. 16 Abs. 3 DBG und Art. 7 Abs. 4 Bst. b StHG. Steuerfrei ist allerdings nur der beim Verkauf realisierte Gewinn, nicht der Bestand als solcher. Spiegelbildlich bleiben Verluste im Privatvermögen steuerlich unbeachtlich.
Als Realisation zählt nicht nur der Verkauf gegen Franken. Ebenso lösen der Tausch in einen anderen Token und die Bezahlung einer Rechnung mit Kryptowährung einen Kapitalgewinn oder -verlust aus. NFT bilden dabei keine eigene Kategorie. Kauf und Verkauf behandeln die Steuerinformationen von SSK und ESTV vom Oktober 2023 in der Regel wie andere Vermögensgegenstände. Der realisierte Gewinn bleibt im Privatvermögen somit unbeachtlich, solange keine auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit vorliegt.
Diese Steuerfreiheit endet, sobald die Tätigkeit über die private Vermögensverwaltung hinausgeht. Dann erfasst Art. 18 Abs. 2 DBG die Kapitalgewinne als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Verluste sind in diesem Fall abzugsfähig, sofern die Person sie verbucht hat.
Die fünf Kriterien aus Kreisschreiben Nr. 36
Wo die Grenze zur Gewerbsmässigkeit verläuft, beschreibt das Kreisschreiben Nr. 36 „Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel" vom 27. Juli 2012. Das Kreisschreiben stammt aus dem Wertschriftenhandel, die ESTV wendet seine Kriterien jedoch analog auf Kryptowährungen an. Erfüllt eine Person die fünf Kriterien der Vorprüfung kumulativ, gehen die Steuerbehörden in jedem Fall von privater Vermögensverwaltung aus. Die Kapitalgewinne bleiben steuerfrei.
| Kriterium (KS 36, Ziff. 3) | Anforderung der Vorprüfung |
|---|---|
| Haltedauer der veräusserten Titel | mindestens 6 Monate |
| Transaktionsvolumen pro Kalenderjahr | höchstens das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode |
| Anteil realisierter Gewinne am Reineinkommen | unter 50% |
| Fremdfinanzierung der Anlagen | keine, oder steuerbare Vermögenserträge über den anteiligen Schuldzinsen |
| Kauf und Verkauf von Derivaten | nur zur Absicherung eigener Wertschriftenpositionen |
Fehlt eines der Kriterien, folgt daraus allerdings nicht automatisch gewerbsmässiger Handel. Das Kreisschreiben verlangt dafür eine Beurteilung anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Ziff. 4). Die Werte in der Tabelle sind folglich Indizien einer Vorprüfung, keine Grenzen, ab denen die Steuerpflicht automatisch umschlägt.
Das Volumenkriterium lässt sich beziffern. Zu Beginn der Steuerperiode zählt dabei der gesamte Wertschriften- und Guthabenbestand. Wer dort 200'000 CHF hält, erfüllt das Kriterium bis zu 1'000'000 CHF Transaktionsvolumen im Kalenderjahr. In diese Summe fliessen sämtliche Kaufpreise und Verkaufserlöse ein, nicht nur die Gewinne.
Mining, Staking und Airdrops als laufendes Einkommen
Laufende Erträge deckt die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne nicht ab. Das Gesetz erfasst sie unabhängig davon, was beim späteren Verkauf geschieht. Entschädigungen aus dem Mining zählen beispielsweise nach Art. 16 Abs. 1 DBG zum steuerbaren Einkommen. Erfüllt die Tätigkeit die allgemeinen Kriterien einer selbständigen Erwerbstätigkeit, greift hingegen Art. 18 Abs. 1 DBG. Wer privat einen Computer zum Schürfen einsetzt und keinen Einnahmenüberschuss erzielt, betreibt nach SSK und ESTV steuerlich Liebhaberei.
Entschädigungen aus einem Staking-Pool qualifizieren grundsätzlich als Ertrag aus beweglichem Vermögen nach Art. 20 Abs. 1 DBG. Den Ausschlag gibt der Wert im Zeitpunkt des Zuflusses. Betreibt eine natürliche Person das Staking selbst statt über einen Pool, kann eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegen. Die Entschädigungen zählen als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Der Verrechnungssteuer unterliegen Staking-Erträge jedoch in der Regel nicht. Das Steuerobjekt nach Art. 4 Abs. 1 VStG fehlt regelmässig. Nach demselben Zuflussprinzip erfasst die Steuerbehörde ferner Zinserträge aus Krypto-Lending.
Airdrops erfasst das Arbeitspapier der ESTV ebenfalls als Ertrag aus beweglichem Vermögen. Steuerbar ist der Verkehrswert im Zeitpunkt der Zuteilung. Eine Ausnahme greift, wenn ein Airdrop als Gewinnspiel zur Verkaufsförderung qualifiziert. Dann bleibt der Gewinn nach Art. 24 Bst. j DBG bis zu einer Freigrenze von 1'000 CHF steuerfrei. Vier Kriterien müssen dafür kumulativ erfüllt sein: eine von vornherein begrenzte Zahl von Gewinnern, die zufällige Bestimmung der Gewinner, ein geldwerter Einsatz und der Sitz des Veranstalters in der Schweiz.
Welche Ebene bei den Krypto-Steuern in der Schweiz zuständig ist
Das DBG regelt die direkte Bundessteuer, das StHG harmonisiert lediglich den Rahmen der kantonalen Steuern. Die Vermögenssteuer regeln folglich die Kantone selbst, und das Arbeitspapier der ESTV ersetzt deren Praxis nicht. In Detailfragen können sich die Kantone deshalb unterscheiden.
Sichtbar wird das beim Kanton Zug. Er nimmt seit Februar 2021 Steuerzahlungen natürlicher und juristischer Personen in Bitcoin und Ether entgegen. Im März 2023 hob der Kanton die Obergrenze auf 1.5 Millionen Franken an. Die Abwicklung läuft über die Bitcoin Suisse AG. An der materiellen Bewertung nach Bundesrecht ändert diese Zahlungsmöglichkeit indes nichts.
Eine übergeordnete Ebene existiert nicht. MiCA regelt in der EU den Marktzugang und die Aufsicht, nicht die Besteuerung. Ein EU-weites Krypto-Steuerregime gibt es ebenso wenig.









