Österreichs Finanzmarktaufsicht FMA hat gegen die Bitpanda GmbH wegen MiCA-Formverstössen eine Busse von 70'000 Euro verhängt. Die MiCA-Strafe gegen Bitpanda ist zugleich das erste rechtskräftige Straferkenntnis dieser Art, das die Behörde veröffentlicht.
Bitpanda ist eine 2014 in Wien gegründete Krypto-Handelsplattform. Das Unternehmen bietet Verwahrung, Handel und Orderausführung für Kryptowährungen an. Nach früheren Angaben bedient es mehr als 7 Millionen Nutzer in Europa. Die FMA beaufsichtigt den österreichischen Finanzmarkt und setzt dort zudem MiCA durch, das EU-weite Regelwerk für Krypto-Dienstleister. Dieselbe Behörde erteilte Bitpanda ursprünglich im April 2025 die MiCA-Zulassung für Verwahrung, Handel und Orderausführung. Zuvor hatte Deutschlands BaFin im Januar 2025 eine Lizenz vergeben, die den Zugang zum gesamten Europäischen Wirtschaftsraum eröffnete. Beanstandet hat die Aufsicht drei Punkte: eine verspätete Whitepaper-Meldung, eine verfrühte Marketingmitteilung und fehlende Pflichtangaben. Die Behörde machte den Fall schliesslich am 14. August öffentlich.
Die drei Verstösse hinter Bitpandas MiCA-Busse
MiCA folgt bei einfachen Kryptowährungen einem Melde- und Veröffentlichungsprinzip. Es gilt für Token, die weder Asset-Referenced Token noch E-Money-Token sind. Wer einen solchen Token öffentlich anbietet, muss zunächst ein Whitepaper mit Angaben zu Emittent, Technologie und Risiken erstellen. Die Aufsicht prüft dieses Dokument inhaltlich nicht und genehmigt es ebenso wenig. Ein förmliches Genehmigungsverfahren wie beim Wertpapierprospekt kennt die Verordnung für diese Token nicht. Artikel 8 verlangt jedoch eine Meldung mindestens 20 Arbeitstage vor der Veröffentlichung. Diese Frist hielt Bitpanda nicht ein. Die FMA wertete das folglich als ersten Verstoss.
Der zweite Punkt betrifft die Reihenfolge. Die Plattform verbreitete eine Marketingmitteilung, bevor das zugehörige Whitepaper publiziert war. MiCA verlangt hingegen, dass Werbung für ein Token-Angebot erst nach der Veröffentlichung des Dokuments erscheint. Interessenten sollen die Unterlagen also lesen können, bevor sie eine Anzeige sehen. Die Marketingregeln in Artikel 9 knüpfen deshalb direkt an das Whitepaper an. Der dritte Verstoss betrifft eine Marketingmitteilung, der mehrere dieser Pflichtangaben fehlten.
Dazu zählt der Hinweis, dass keine Behörde den Inhalt geprüft oder genehmigt hat. Ferner fehlten die Verantwortungserklärung des Anbieters sowie Kontaktdaten mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Solche Angaben wirken formal, erfüllen im Anlegerschutz allerdings eine klare Funktion. Sie sollen verhindern, dass eine Anzeige den Eindruck einer behördlichen Billigung erweckt. Die Aufsicht fasste alle drei Punkte schliesslich in einem einzigen Straferkenntnis zusammen. Insgesamt bewegt sich der Fall damit vollständig im Bereich der Publizitätsregeln. Zur Debatte standen weder Handelspraktiken noch Produktgestaltung.
Bitpandas Zulassung und Kundengelder bleiben unberührt
Die FMA stellte klar, dass sich die Beanstandungen ausschliesslich auf Zeit- und Formvorgaben beziehen. Betroffen ist die Bitpanda GmbH als österreichische Gesellschaft der Gruppe. Feststellungen zu Kundenvermögen oder zur Verwahrung enthält das Straferkenntnis nicht. Ebenso wenig waren Abhebungen Gegenstand des Verfahrens. Ein Lizenzentzug drohte nicht. Die Zulassung vom April 2025 deckt neben Verwahrung, Handel und Orderausführung weitere Krypto-Dienstleistungen ab. Sie bleibt somit vollständig bestehen. Für Kunden der Plattform ändert sich durch die Entscheidung nichts.
Schwerer wiegt daher der Umstand, dass die Aufsicht den Fall überhaupt publiziert. Ein Straferkenntnis ist im österreichischen Verwaltungsstrafrecht der förmliche Strafbescheid einer Behörde. Die FMA veröffentlicht solche rechtskräftigen Entscheidungen, um Transparenz für Marktteilnehmer und Anleger herzustellen. Gleichzeitig lehnt sie einen Sonderstatus für den ersten MiCAR-Fall ab.
"Die Veröffentlichung von Sanktionen ist Teil des Rechtssystems und dient der Transparenz für Marktteilnehmer und Anleger. Dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keinen Sonderstatus für das betroffene Unternehmen oder die festgestellten Verstösse." - FMA, Mitteilung zur Veröffentlichungspraxis
Für die Branche liegt der Informationswert genau darin. Die Entscheidung zeigt, welche Fristen und Formalien die Aufsicht im Meldeprozess tatsächlich durchsetzt. Ausserdem misst die FMA erkennbar auch Marketingmaterial an den Formvorschriften der Verordnung. Die Veröffentlichung wirkt letztlich über den Einzelfall hinaus. Wettbewerber im EWR können den Fall folglich als Prüfraster für eigene Emissionen lesen.
Ende der MiCA-Übergangsfrist bringt schärfere Kontrollen
Die Übergangsfrist für Krypto-Dienstleister in der EU endete am 1. Juli 2026. Seither dürfen im Europäischen Wirtschaftsraum nur noch zugelassene Anbieter tätig sein. Der Stichtag beendete die nationalen Übergangsregelungen für Häuser ohne MiCA-Lizenz. Wer die Zulassung nicht vorab beantragte, verlor den Marktzugang. Die nationalen Aufsichtsbehörden haben ihre Kontrollen deshalb ausgeweitet. Von insgesamt 1'343 gemeldeten Krypto-Dienstleistern im EWR verfügten zum Stichtag laut TRM Labs lediglich 281 über eine Zulassung. Rund 1'062 Anbieter blieben damit ohne Genehmigung. Zwischen Anmeldung und Zulassung klafft weiterhin eine grosse Lücke.
Zuvor gab es bereits andere Durchsetzungsfälle. Deutschlands BaFin ordnete im April 2025 die Abwicklung der Ethena GmbH an und verhängte ein Zwangsgeld von 600'000 Euro. Die Anordnung betraf den Token USDe. Jener Fall zielte allerdings auf die Emission und nicht auf deren Bewerbung. Die österreichische Entscheidung bleibt dennoch die erste veröffentlichte rechtskräftige MiCAR-Sanktion des Landes.
Für Anbieter mit EWR-Pass verschiebt sich damit die Risikoperspektive. Wer über eine einzige Lizenz den ganzen Binnenmarkt bedient, unterliegt bei jeder Produktkommunikation gleichzeitig der Aufsicht des Heimatstaates. Bitpanda hält ferner seit Januar 2025 die deutsche Lizenz für den EWR-Vertrieb. Die FMA hatte das Unternehmen selbst erst rund 16 Monate vor der Busse zugelassen. Das Verfahren lief nach § 22 Abs. 2b FMABG im beschleunigten Modus und ist rechtskräftig. Rechtskraft und Veröffentlichung folgen somit rasch aufeinander.
Bitpanda treibt parallel den Börsengang in Frankfurt voran
Die Sanktion trifft ein Unternehmen mitten in der Vorbereitung eines Börsengangs. Bloomberg berichtete im Januar 2026, Bitpanda strebe eine Notierung an der Frankfurter Wertpapierbörse an. Die angepeilte Bewertung lag dem Bericht zufolge bei 4 bis 5 Mrd. Euro. Für die Emission mandatierte die Gruppe Goldman Sachs, Citigroup und die Deutsche Bank. Zunächst prüfte sie auch London, verwarf den Standort aber wegen der geringeren Liquidität an der dortigen Börse. Als Zeitfenster nannte Bloomberg das erste Halbjahr 2026, das inzwischen verstrichen ist. Einen Termin für die Notierung nannte das Unternehmen bislang jedoch nicht.
Zum Vergleich: 2021 sammelte Bitpanda 263 Mio. USD bei einer Bewertung von 4.1 Mrd. USD ein. Das entspricht rund 3.5 Mrd. Euro. Die Zielmarke für den Börsengang liegt also deutlich darüber. Umgerechnet entspricht die Busse rund 81'000 USD. Eine solche Summe fällt in dieser Grössenordnung nicht ins Gewicht. Ihre Bedeutung liegt nicht im Betrag.
Relevanter ist der Zeitpunkt. Wer an einer regulierten Börse notieren will, muss Prospekt- und Publizitätspflichten belastbar erfüllen. Emissionsbanken prüfen regulatorische Vorgänge vorab genau. Ein veröffentlichtes Straferkenntnis zu genau diesen Formpflichten bleibt später öffentlich einsehbar. Die BaFin-Lizenz vom Januar 2025 sichert der Plattform weiterhin den Zugang zum gesamten EWR. Die österreichische Zulassung bleibt ebenfalls Grundlage des Heimatgeschäfts. Am Wachstumskurs ändert die FMA-Entscheidung wenig. Interne Freigabeprozesse für Whitepaper und Werbung rücken hingegen in den Vordergrund.








