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    FINMA begründet umstrittene Staking-Praxis mit Schweizer DLT-Gesetz
    Foto: © Philipp Zinniker

    FINMA begründet umstrittene Staking-Praxis mit Schweizer DLT-Gesetz

    von Redaktion cvj.ch am 5. Oktober 2023 Legal/Compliance

    Vor wenigen Wochen kündigte die Schweizer Finanzmarktaufsicht (FINMA) eine Praxisänderung für das sogenannte Staking an. Dienstleister bräuchten künftig eine vollumfängliche Banklizenz. Dem Aufschrei der Blockchain-Branche entgegnete die FINMA, ihre Staking-Implementierung sei im DLT-Gesetz präzis geregelt.

    Der Begriff Staking beschreibt die Praxis, eine gewisse Menge an Kryptowährungen zur Unterstützung des Betriebs einer Blockchain zu hinterlegen. Im Gegenzug werden Teilnehmer in der Regel mit einer zusätzlichen Rendite in derselben Kryptowährung belohnt. Beispielsweise wird Staking für die zweitgrösste Blockchain Ethereum mit einer jährlichen Rendite von rund 5% entlöhnt. Schweizer Krypto-Banken bieten ihren Kunden diese Möglichkeit eines passiven Einkommens seit geraumer Zeit ebenfalls an. Gemäss der jüngsten Praxisänderung der FINMA brauchen Staking-Anbieter jedoch künftig eine Banklizenz. Branchenvertreter in der Schweiz stellten sich rasch gegen die neuen Vorschriften, wie CVJ.CH Anfang September berichtete. Die FINMA wiederum begründet die neuen Anforderungen mit dem DLT-Gesetz, wie die Aufsichtsbehörde gegenüber der Finanzpublikation tippinpoint ausführte.

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    Staking: Verwahrung als Depotwert oder Publikumseinlage?

    Das von der Blockchain-Branche weithin gefeierte DLT-Gesetz ermöglicht es Verwahrern seit Einführung im Jahr 2021, Krypto-Assets ihrer Kunden im Fall eines Konkurses auszusondern. Zusätzlich zu diesem konkursrechtlichen Privileg erlöste die Vorlage Dienstleister von gewissen aufsichtsrechtlichen Anforderungen. Verwahrte Kryptowährungen der Kunden können analog zu traditionellen Vermögenswerten ausserhalb der Bilanz als "Depotwerte" geführt werden. Somit bedarf es keiner zusätzlichen Hinterlegung mit Eigenmitteln. Vorausgesetzt wird jedoch eine jederzeitige Bereithaltung der Krypto-Assets, die laut der FINMA bei Staking-Dienstleistungen nicht mehr gegeben ist.

    "Voraussetzung für diesen konkursrechtlichen Schutz ist, dass der Verwahrer die Krypto-Vermögenswerte jederzeit bereithält. D.h. der Verwahrer muss 'ununterbrochen' Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben (vgl. hierzu Botschaft DLT-Vorlage S. 292).

    Gewisse Staking-Geschäftsmodelle sind mit den Anforderungen der DLT-Vorlage mit Blick auf das konkursrechtliche und aufsichtsrechtliche Privileg für die Krypto-Verwahrung nicht vereinbar. In diesen Fällen halten die Anbieter eben nicht jederzeit Krypto-Vermögenswerte bereit. Dies birgt für die Kundinnen und Kunden das Risiko, dass deren Vermögenswerte für längere Zeit gesperrt (Lock-up Risiko) oder sogar gelöscht werden können (Slashing Risko)." - FINMA-Mediensprecher gegenüber CVJ.CH

    Somit lägen bei Staking-Dienstleistungen Publikumseinlagen vor, deren Entgegennahme nach dem Schweizer Bankengesetz eine Banklizenz voraussetzen. Laut der FINMA sind diese Vorschriften in den Unterlagen zum DLT-Gesetz klar und präzis geregelt und lassen dem Regulator keinen Ermessensspielraum in der Umsetzung. Die Behörde habe im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit über die üblichen Kanäle auf diese Bestimmungen hingewiesen.

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    Blockchain-Industrie widerspricht neuer Staking-Praxis

    Die beiden Verbände Swiss Blockchain Federation (SBF) und Crypto Valley Association (CVA) gaben als Reaktion auf die Praxisänderung ein Warnblatt aus. Staking sei in keiner Weise mit Transformationsleistungen verbunden und sei damit nicht mit dem Aktivgeschäft der Banken vergleichbar. Die beabsichtigte Praxisänderung würde die Rechtssicherheit gefährden, die mit der DLT-Gesetzgebung erreicht wurde. Gegenüber CVJ.CH betonte die Swiss Blockchain Federation, gestakte Krypto-Assets fielen ihrer Ansicht nach ebenfalls in die Kategorie der Depotwerte.

    "Die Swiss Blockchain Federation (SBF) vertritt klar die Ansicht, dass die Bestimmungen der DLT-Vorlage, die den konkursrechtlichen Schutz der Kunden von Krypto-Dienstleistern eindeutig geklärt haben, auch auf gestakte kryptobasierte Vermögenswerte zur Anwendung gelangen. Wir haben die Gründe für unsere Ansicht ausführlich im Staking-Zirkular dargelegt. Das Staking mit Unterstützung eines Dienstleisters ist zwar eine im Vergleich zur blossen Verwahrung risikoreichere Tätigkeit. Entscheidend ist aber, dass der Kunde über die besonderen Risiken des Stakings aufgeklärt wird. Falls der Kunde sich damit einverstanden erklärt, soll ihm der Zugang zu Schweizer Anbietern offenstehen." - Swiss Blockchain Federation gegenüber CVJ.CH

    Inwiefern der Spielraum der FINMA zur Abstimmung mit anderen internationalen Behörden nicht ausgenutzt werden könne sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Namentlich beständen keine internationalen Standards im Bereich des Stakings von Krypto-Vermögenswerten, die den Handlungsspielraum der FINMA vorgeben bzw. einschränken würden.

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    Zieht die FINMA die Regulierungsschraube an?

    Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht wurde bekannterweise früh im Blockchain-Bereich aktiv. Dem Regulator wird dank ersten Richtlinien in der Schweiz, die seinerzeit überaus fortschrittlich waren, eine entscheidende Rolle in der Entstehung des heutigen Crypto Valley zugesprochen. Doch seit rund zwei Jahren äussert eine wachsende Anzahl an Branchenvertretern Kritik gegenüber der FINMA. Beispielsweise reichte der Krypto-Broker Bity im Juli eine Beschwerde gegen den Regulator aufgrund der harschen Umsetzung der Travel Rule ein. Die FINMA meint jedoch, sie sei ihrer technologieneutralen Linie treu geblieben. Womöglich äussern sich nun die Nebeneffekte einer raschen Regulierung.

    "Die FINMA hat die Regulierungsvorschriften für die Schweizer Krypto-Industrie schnell umgesetzt. Ihr Ansatz, für Krypto-Vermögenswerte die gleichen Vorschriften anzuwenden wie für traditionelle Vermögenswerte, ist nicht überraschend. Der Vorteil der schnellen Umsetzung ist die regulatorische Sicherheit, aber der Nachteil ist eine zusätzliche operative Belastung, die Unternehmen, die in fast allen anderen Ländern tätig sind, noch nicht haben." - Lucas Betschart. CEO und Mitgründer der Compliance-Spezialistin 21 Analytics

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