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    Die Tokenisierung eröffnet Unternehmen neue Wege, Investoren flexibel einzubinden und Finanzierungen effizient zu gestalten.

    Tokenisierte Beteiligungen: steuerlich effiziente Alternative zu klassischen Beteiligungen?

    von Dominic Nazareno, dipl. Steuerexperte, PrimeTax AG am 27. Mai 2026 Hintergrund

    Die Tokenisierung von Beteiligungen eröffnet Unternehmen neue Wege, Investoren flexibel einzubinden und Finanzierungen effizient zu gestalten. Anlage-Token bieten dabei nicht nur digitale Innovation, sondern auch steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, die klassische Beteiligungsmodelle ergänzen oder teilweise ersetzen können.

    Gerade internationale Investoren können dadurch steuerliche Nachteile im Bereich der Verrechnungssteuer reduzieren. Gleichzeitig erleichtern Token automatisierte Abwicklung, transparentere Kommunikation und eine gezielte Investorenstruktur. In diesem Artikel erläutern wir, wie Anlage-Token funktionieren, welche steuerliche Aspekte entscheidend sind und wie eine sorgfältige Abstimmung mit den Behörden dazu beitragen kann, Chancen digitaler Finanzierungsformen optimal zu nutzen.

    Ausgangslage

    Bei klassischen Beteiligungen (z. B. Aktien oder GmbH-Stammanteilen) unterliegen Ausschüttungen grundsätzlich der Verrechnungssteuer von 35%. Diese kann zwar von inländischen Investoren zurückgefordert werden, ist jedoch häufig mit administrativem Aufwand und einer temporären Kapitalbindung verbunden.

    Bei internationalen Investoren oder strukturierten Finanzierungen richtet sich die Rückerstattung nach den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). In der Praxis erfolgt die Rückerstattung jedoch häufig nicht vollständig, sodass eine teilweise oder sogar vollumfängliche Endbelastung mit der Verrechnungssteuer resultieren kann.

    Für natürliche Personen gilt in vielen DBA ein Sockelsteuersatz von 15%, der nicht rückforderbar ist. Investoren ohne DBA-Schutz sind dagegen mit einer definitiven Belastung von 35% konfrontiert – ein erheblicher Nachteil bei internationalen Kapitalstrukturen.

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    In der Praxis führt die fehlende oder nur teilweise Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei ausländischen Investoren zu einer spürbaren Renditeminderung – insbesondere bei wachstumsorientierten Gesellschaften oder Private-Equity-Strukturen mit internationalem Investorenkreis. Eine solche Belastung kann die Attraktivität einer Schweizer Beteiligung erheblich beeinträchtigen und dazu führen, dass sich Gesellschaften verstärkt über ausländische Jurisdiktionen finanzieren.

    Insbesondere für FinTech-Unternehmen kann die Tokenisierung von Beteiligungen eine steuerlich vorteilhaftere Finanzierungsform darstellen und dazu beitragen, bestehende Standortnachteile der Schweiz teilweise abzufedern. Die Schweiz steht in diesem Bereich nämlich zunehmend im Wettbewerb mit anderen Jurisdiktionen wie den Vereinigten Arabischen Emiraten, Singapur, Liechtenstein oder dem Vereinigten Königreich, die bei Quellensteuern auf Ausschüttungen vorteilhaftere Rahmenbedingungen bieten.

    Token statt Beteiligung

    Grundsätzlich können sowohl Eigenkapitalinstrumente (z. B. Aktien oder Stammanteile) als auch Fremdkapitalinstrumente (z. B. Anleihen) tokenisiert werden. Diese sog. Anlage-Token verkörpern geldwerte Rechte gegenüber dem Emittenten. Werden Eigenkapitalinstrumente tokenisiert, unterscheidet man grundsätzlich zwischen Anlage-Token mit vertraglicher Basis und Anlage-Token mit Beteiligungsrechten.

    Fremdkapital-Token und Anlage-Token mit Beteiligungsrechten

    Erfolgt die Tokenisierung spiegelbildlich zu den entsprechenden klassischen Wertrechten (Gem. ESTV sog. Anlage-Token mit Beteiligungsrechten), ergeben sich grundsätzlich dieselben steuerlichen Konsequenzen wie bei herkömmlichen Beteiligungsrechten:

    Die Ausgabe der Token entspricht in diesem Fall steuerlich der Emission von herkömmlichen Anteilsrechten oder der Aufnahme von Fremdkapital. Die dabei erhaltenen Mittel stellen keine steuerbaren Erträge dar, sondern werden in der Bilanz als Eigen- bzw. Fremdkapital erfasst d.h. für Gewinnsteuerzwecke gilt die Mittelaufnahme als steuerneutrale Einlage. In einem solchen Fall unterliegen künftige Zahlungen an Investoren - etwa Dividenden oder Zinsen - der Verrechnungssteuer von 35%. Damit Zinsen der Verrechnungssteuer unterliegen, muss die Fremdmittelaufnahme als verrechnungssteuerliche Anleihe qualifizieren.

    Somit ergeben sich bei einer 1:1-Abbildung bestehender Beteiligungsrechte keine steuerlichen Vorteile. Vorteile können in der praktischen Handhabung und Strukturierung liegen - konkret etwa in einer erhöhten Handelbarkeit, der automatisierten Abwicklung über Smart Contracts, einer vereinfachten Investorenkommunikation sowie tieferen Transaktionskosten bei Übertragungen.

    Anlage-Token mit vertraglicher Grundlage

    Spannend wird die Tokenisierung von Beteiligungsrechten insbesondere dann, wenn sich deren konkrete Ausgestaltung unmittelbar auf die steuerliche Behandlung auswirkt. So lassen sich wirtschaftliche Beteiligungsrechte mittels Anlage-Token digital abbilden, ohne dass diese im steuerrechtlichen Sinne zwingend als klassische Eigen- oder Fremdkapitaltitel qualifizieren (sog. Anlage-Token mit vertraglicher Grundlage). Je nach Ausgestaltung kann dabei eine hybride Funktionalität entstehen, bei der ein Token sowohl Elemente von Beteiligungs- als auch von Nutzungsrechten aufweist.

    a) Verrechnungssteuer

    Die vertragliche Grundlage für Anlage-Token kann beispielsweise so ausgestaltet werden, dass der Investor ausschliesslich vertraglich am EBIT oder an einer anderen Erfolgsgrösse des Unternehmens partizipiert – unabhängig davon, ob die Gesellschaft ihren Aktionären eine Dividende ausschüttet. Eine solche «Beteiligung» ist nicht an aktienrechtliche Vorschriften über gesetzliche Reserven gebunden und bedarf keines Beschlusses der Generalversammlung. Die Zahlungen auf vertraglicher Basis werden daher nicht der Verrechnungssteuer unterworfen.

    Um einer möglichen Steuerumgehung bei der Tokenisierung von Wertrechten entgegenzuwirken, hat die ESTV eine Praxis entwickelt, wonach die Verrechnungssteuer auf Erträgen an Investoren von Anlage-Token mit vertraglicher Grundlage dennoch erhoben wird, sofern bestimmte wirtschaftliche Schwellenwerte überschritten werden:

    1. Aktionäre dürfen zum Zeitpunkt der jeweiligen Ertragsfälligkeit höchstens gesamthaft maximal 50% der ausgegebenen Token halten.
    2. Die definierte Gewinnbeteiligungsquote muss im Ergebnis dazu führen, dass die Zahlungen an die Token-Halter 50% des EBIT nicht übersteigen.

    Mit diesen Schwellenwerten soll verhindert werden, dass bestehende Aktionäre über eine parallele Tokenstruktur wirtschaftlich gleichartige Ausschüttungen erhalten, die formal nicht als Dividenden gelten würden. Die Regeln zielen darauf ab, sicherzustellen, dass die Token in erster Linie einem externen Investorenkreis angeboten werden und nicht als Instrument zur Verrechnungssteueroptimierung der bisherigen Anteilseigner dienen.

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    Die Tokenisierung eröffnet Unternehmen neue Wege, Investoren flexibel einzubinden und Finanzierungen effizient zu gestalten. Hintergrund

    Tokenisierte Beteiligungen: steuerlich effiziente Alternative zu klassischen Beteiligungen?

    Gerade vor diesem Hintergrund kann die Strukturierung mit Anlage-Token mit vertraglicher Grundlage eine interessante Finanzierungsalternative zu klassischen Beteiligungsanteilen darstellen. Sie ermöglicht es, externe Investoren am wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens zu beteiligen, ohne die gesellschaftsrechtliche Beteiligungsstruktur zu verändern oder die Aktionärsbasis zu verwässern. In der Praxis kann dabei insbesondere eine kombinierte Lösung attraktiv sein: Investoren mit eingeschränkten verrechnungssteuerlichen Rückerstattungsmöglichkeiten investieren in EBIT-basierte Token, während andere in Beteiligungs-Token investieren. Zudem können Anlage-Token mit vertraglicher Grundlage ein interessantes Instrument sein, um die Stimmrechte neuer externer Investoren gezielt zu beschränken – vergleichbar mit der Ausgestaltung von Genussscheinen oder Partizipationsscheinen. Da Ausschüttungen aus Genussscheinen oder Partizipationsscheinen ebenfalls der Verrechnungssteuer unterliegen, können entsprechend strukturierte Anlage-Token eine attraktive und flexible Alternative darstellen.

    Eine vorgängige Abstimmung der geplanten Struktur mit der ESTV im Rahmen eines Rulings ist in solchen Fällen dringend zu empfehlen. Zudem sind eine sorgfältige Dokumentation und klare funktionale Abgrenzung insbesondere in der zugrunde liegenden vertraglichen Struktur entscheidend, um spätere Diskussionen mit der Steuerbehörde zu vermeiden und die steuerliche Qualifikation der Token nachhaltig abzusichern.

    b) Gewinnsteuer

    Im Zusammenhang mit der Gewinnsteuer ist darauf zu achten, dass keine Rückzahlungspflicht besteht, sodass die bei der Emission vertraglich basierter Anlage-Token zufliessenden Mittel weder als Fremd- noch als Eigenkapital qualifizieren. Sie gelten grundsätzlich als steuerbarer Ertrag, den die Gesellschaft zu versteuern hat.

    Dies kann gegenüber der Emission echter Beteiligungsrechte oder Anlage-Token, die solche 1:1 abbilden, einen wesentlichen Nachteil darstellen, da diese Vorgänge gewinnsteuerneutral sind und sich grundsätzlich nur bilanzseitig auswirken.

    Dem steuerbaren Ertrag aus der Emission vertraglich basierter Anlage-Token kann jedoch durch die Bildung von Rückstellungen entgegengewirkt werden. Je nach Ausgangslage lässt sich der Ertrag mittels sachlich begründeter Rückstellungen – etwa für Projektentwicklungen – steuerlich abgrenzen und über die Projektdauer hinweg erfolgswirksam auflösen. Auf diese Weise kann der Besteuerungszeitpunkt des Mittelzuflusses über mehrere Perioden geglättet werden, sodass der Ertrag zeitlich mit den entsprechenden projektbezogenen Aufwendungen korrespondiert.

    Wie bei der Verrechnungssteuer empfiehlt es sich bei der Gewinnsteuer, die steuerliche Behandlung der Mittelzuflüsse und Rückstellungen im Rahmen eines verbindlichen Steuerrulings mit den kantonalen Steuerbehörden abzustimmen. Laufend sollte zudem sichergestellt werden, dass die Mittelverwendung transparent dokumentiert ist, um die wirtschaftliche Begründung der Rückstellung zu jeder Zeit nachvollziehbar zu belegen.

    c) Mehrwertsteuerliche Einordnung von Anlage-Token

    Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Anlage-Token erfolgt unabhängig von der verrechnungs- und gewinnsteuerlichen Beurteilung. Die von der ESTV im Bereich der Verrechnungssteuer entwickelten Schwellenwerte für vertraglich ausgestaltete Anlage-Token sind für die Mehrwertsteuer nicht massgeblich.

    Aus Sicht der Schweizer Mehrwertsteuer ist nicht die technische Ausgestaltung eines Tokens entscheidend, sondern der ihm zugrunde liegende wirtschaftliche Leistungsgehalt. Die Tokenisierung als solche ist mehrwertsteuerlich neutral. Massgeblich ist vielmehr, ob die Ausgabe des Tokens einen Leistungsaustausch im Sinne des MWSTG begründet und – falls ja – ob dieser steuerbar, von der Steuer ausgenommen oder nicht steuerbar ist.

    Es ist daher möglich, dass eine Token-Struktur verrechnungssteuerlich akzeptiert ist, mehrwertsteuerlich jedoch als steuerbare oder von der Steuer ausgenommene Leistung qualifiziert – oder umgekehrt.

    1. Anlage-Token mit reiner Beteiligungsfunktion:

    Anlage-Token, die dem Investor eine wirtschaftliche Beteiligung am Erfolg eines Unternehmens vermitteln – etwa in Form einer gewinn- oder EBIT-abhängigen Zahlung – begründen aus mehrwertsteuerlicher Sicht grundsätzlich einen Leistungsaustausch. Die Hingabe des Tokens erfolgt gegen Entgelt, wobei der Investor im Gegenzug ein vermögenswertes Recht erwirbt.

    Die ESTV qualifiziert die Ausgabe solcher Anlage-Token jedoch ausdrücklich als von der Steuer ausgenommene Leistung im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe e MWSTG. Die vereinnahmten Mittel stellen damit kein Nicht-Entgelt im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 MWSTG dar, sondern Entgelt für eine von der Steuer ausgenommene Leistung. Entsprechend fällt auf der Ausgabe solcher Anlage-Token keine Mehrwertsteuer an.

    Diese Qualifikation gilt namentlich für Anlage-Token, die funktional mit Beteiligungsrechten, Genussrechten oder anderen kapitalmarktnahen Instrumenten vergleichbar sind und keinen Anspruch auf konkrete, individuell zurechenbare Leistungen vermitteln.

    2. Abgrenzung zu leistungsbezogenen oder hybriden Token-Strukturen:

    Abzugrenzen sind Anlage-Token mit reiner Beteiligungsfunktion von Token-Strukturen, bei denen der Token neben der wirtschaftlichen Partizipation auch Rechte auf konkrete Leistungen vermittelt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Token dem Halter Nutzungsrechte, Zugangsrechte, Preisvorteile oder sonstige individuell bestimmbare Leistungen verschafft oder funktional als Vorauszahlung auf zukünftige Leistungen ausgestaltet ist.

    In solchen Konstellationen ist zu prüfen, ob die Ausgabe des Tokens ganz oder teilweise als steuerbare Leistung zu qualifizieren ist. Soweit der Leistungsinhalt bei Ausgabe des Tokens hinreichend konkret bestimmt oder zumindest bestimmbar ist, kann ein steuerbarer Leistungsaustausch vorliegen. Enthält der Token sowohl eine Anlage- als auch eine Leistungskomponente, ist gegebenenfalls eine Aufteilung des Entgelts vorzunehmen.

    3. Zeitpunkt der Steuerentstehung:

    Mehrwertsteuerlich entsteht die Steuer grundsätzlich erst dann, wenn alle für die Besteuerung relevanten Faktoren bekannt oder zumindest bestimmbar sind. Dies setzt voraus, dass der Leistungsinhalt und -ort sowie Bemessungsgrundlage und Steuersatz im Zeitpunkt der Token-Ausgabe feststehen oder zuverlässig ermittelt werden können.

    In der Praxis ist dies bei Anlage-Token und hybriden Token-Strukturen häufig nicht der Fall. Insbesondere bei projektbezogenen, erfolgsabhängigen oder funktional offenen Token fehlt es bei Ausgabe regelmässig an einer hinreichend bestimmten Leistung. In solchen Fällen entsteht keine Steuer im Zeitpunkt der Token-Emission; eine Steuerentstehung kommt erst in Betracht, sobald die Leistung konkretisiert ist und tatsächlich erbracht wird. Eine Besteuerung bei Ausgabe dürfte daher eher die Ausnahme als die Regel darstellen.

    4. Vorsteuerabzug:

    Die mehrwertsteuerlichen Folgen der Token-Emission wirken sich nicht nur auf der Umsatz-, sondern auch auf der Vorsteuerseite aus. Die Ausgabe von Anlage-Token als von der Steuer ausgenommene Leistung schliesst den Vorsteuerabzug nicht per se aus. Aufwendungen im Zusammenhang mit Massnahmen zur Kapitalbeschaffung und Eigenfinanzierung berechtigen grundsätzlich zum Vorsteuerabzug im Rahmen der allgemeinen Vorsteuerabzugsquote des Unternehmens.

    Ob und in welchem Umfang ein Vorsteuerabzug zulässig ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Art der finanzierten Tätigkeiten und vom Verhältnis zwischen steuerbaren, von der Steuer ausgenommenen und nicht steuerbaren Umsätzen. Bei hybriden Token-Strukturen kann eine anteilige Vorsteuerkürzung erforderlich sein, sofern den steuerlich unterschiedlichen Komponenten entsprechende Aufwendungen zuzuordnen sind.

    5. Bedeutung von Rulings und Dokumentation:

    Angesichts der teilweise fliessenden Abgrenzung zwischen von der Steuer ausgenommenen Anlage-Token und steuerbaren leistungsbezogenen Token-Strukturen empfiehlt sich in der Praxis regelmässig eine vorgängige Abstimmung mit der Steuerverwaltung im Rahmen eines verbindlichen Mehrwertsteuer-Rulings. Eine klare vertragliche Ausgestaltung, eine konsistente Beschreibung des Tokens in Whitepaper und Investorenunterlagen sowie eine transparente Dokumentation der Mittelverwendung sind entscheidend, um die gewünschte mehrwertsteuerliche Qualifikation nachhaltig abzusichern und spätere Diskussionen mit der Steuerbehörde zu vermeiden.

    Fazit

    Mit der zunehmenden Integration digitaler Vermögenswerte in bestehende Rechts- und Steuersysteme gewinnt die Schweiz international an Sichtbarkeit. Eine kohärente steuerliche Praxis und Offenheit für innovative Finanzierungsformen sind dabei zentrale Faktoren, um die Position der Schweiz als führender Standort für Blockchain- und FinTech-Unternehmen langfristig zu sichern.

    Ein Beispiel für eine solche innovative Finanzierungsform können Asset Token sein. Sie sind zwar keine «Patentlösung», könnten jedoch in bestimmten Fällen eine steuerlich effiziente Alternative zu klassischen Beteiligungen darstellen und so zumindest selektiv zur Standortattraktivität beitragen. Eine sorgfältige Strukturierung und steuerliche Beurteilung im Einzelfall ist dabei entscheidend – insbesondere, um das Risiko einer nachträglichen Verrechnungssteuerpflicht zu vermeiden.

    In der Praxis wird daher vor jeder Emission solcher Token in der Regel ein verbindliches Steuerruling eingeholt – und zwar nicht nur im Hinblick auf die Verrechnungssteuer, sondern auch betreffend die Gewinnsteuer (insbesondere um die steuerliche Anerkennung von Rückstellungen sicherzustellen) und Mehrwertsteuer.

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    Über den Autor

    Dominic Nazareno, dipl. Steuerexperte, PrimeTax AG
    • Website
    • LinkedIn

    Dominic Nazareno ist spezialisiert auf Unternehmenssteuerrecht mit Fokus auf Blockchain- und Krypto-Unternehmen. Darüber hinaus berät er Privatpersonen, Investoren und Familien umfassend zu steuerlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit digitalen Assets und klassischen Vermögensstrukturen. Dieser Artikel entstand zusammen mit Christoph Drexl, Partner bei PrimeTax AG.

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