In einer Aufsichtsmitteilung präsentierte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) kürzlich neue Vorschriften für Stablecoins. Laut einem Warnbrief der Swiss Blockchain Federation verunmöglichen die Regeln die Ausgabe von konkurrenzfähigen Stablecoins durch Schweizer Emittenten.
Stablecoins sind digitale Assets mit einer stabilen Bindung an einen bestimmten Vermögenswert. In der Krypto-Branche werden hauptsächlich Stablecoins mit einer Bindung an den US-Dollar verwendet. Einige Emittenten arbeiten allerdings an Franken-Alternativen. Diese benötigen unter den neuen Vorschriften einerseits eine Banklizenz. Andererseits müssen alle Halter des Stablecoins über ein KYC-Verfahren identifiziert werden. Letzteres stellt eine fast unüberwindbare Hürde für Emittenten dar, wie CVJ.CH in der Berichterstattung zu der Thematik feststellte. Nun warnt die Swiss Blockchain Federation ebenfalls vor den harschen Vorschriften.
Fragwürdige gesetzliche Grundlage
Laut dem Verband sei die etablierte Praxis bei Zahlungsmitteln, die Gegenpartei lediglich bei der Ausgabe und bei der Rücknahme zu prüfen. Abweichend von dieser Praxis und von der internationalen üblichen Handhabung konstruiere die FINMA nun aufgrund des Existierens einer Forderung zwischen Stablecoin-Inhaber und Stablecoin-Emittent eine "dauerhafte Geschäftsbeziehung". Damit existiert eine Kundenbeziehung nach Geldwäschereigesetz. So müssen alle Personen, die im Besitz von Stablecoins sind, vom herausgebenden Institut oder von angemessen beaufsichtigten Finanzintermediären mit Hilfe einer geprüften Passkopie oder anderer offizieller Dokumente identifiziert werden.
Nach Auffassung der Swiss Blockchain Federation lässt sich ein solches Erfordernis nicht aus dem geltenden Geldwäschereigesetz herleiten. Das vorübergehende Halten eines Stablecoins als "dauerhafte Geschäftsbeziehung" zum Herausgeber einzustufen, übersteige das, was nach Sinn und Zweck der betreffenden Vorschriften vertretbar wäre - bei weitem. Die FINMA verfüge insofern für ihre Praxis über keine ausreichende gesetzliche Grundlage.
Schweiz nicht mehr konkurrenzfähig
Die von der FINMA vertretene Auslegung der geldwäschereirechtlichen Rahmenbedingungen gehe deutlich weiter als das, was internationale Standardsetzer und andere Staaten verlangen. Weder die Europäische Union noch Singapur, Hong Kong, Japan oder die USA verlangen eine Identifikation aller Zwischeninhaber eines Stablecoins oder eine Beschränkung seiner Übertragbarkeit. Auch die Financial Action Task Force (FATF) – das wichtigste internationale Gremium für Geldwäschereiregeln – fordere das nicht. Dafür gebe es gute Gründe: Stablecoins, die nur zwischen Kundinnen und Kunden eines einzelnen Instituts übertragen werden können, seien als Zahlungsmittel ungeeignet und damit nutzlos.
Sollte sich diese Praxis der FINMA durchsetzen, würde die Emission von Stablecoins aus der Schweiz heraus faktisch verunmöglicht. Unter diesen Einschränkungen könne es kein tragfähiges Geschäftsmodell geben. Schweizer Emittenten von Stablecoins seien daher gezwungen, ihr Projekt im Ausland zu realisieren. Setzen sie es in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union um, so unterstehen sie einer auf diesen Anwendungsfall zugeschnittenen Regulierung und können den Stablecoin im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum frei anbieten. Darüber hinaus können sie ohne jede Einschränkung den Stablecoin auch in der Schweiz vertreiben. Sie dürfen dafür hierzulande keine dauernde physische Präsenz aufweisen, insbesondere keine Mitarbeitenden beschäftigen.
Zuletzt sei der Verband befremdet darüber, dass die FINMA auf die gesetzlich verankerten Mitwirkungsrechte (Art. 7 Abs. 4 FINMAG) verzichtet und die direkt Betroffenen nicht angehört wurden. Eine Konsultation zu den Vorschriften habe es nämlich nicht gegeben.