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    Sie sind hier:Home»Fokus»Legal/Compliance»BaFin definiert neues Verwahrungsgesetz für ausländische Firmen
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    BaFin definiert neues Verwahrungsgesetz für ausländische Firmen

    von Redaktion cvj.ch am 6. Februar 2020 Legal/Compliance

    Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Deutschland klärt derzeit, wie das Gesetz hinsichtlich der Verwahrung von Krypto-Währungen auf Firmen angewendet werden kann. Betroffen sind Firmen, die ihre Jurisdiktion ausserhalb Deutschlands haben, aber den deutschen Markt bedienen.

    Die Aufsichtsbehörde hat in einer im Januar veröffentlichten Richtlinie bekanntgegeben, dass Firmen, die bereits digitale Vermögenswerte für Deutsche verwahren, keine Bestrafung aufgrund einer fehlenden Lizenz fürchten müssen. Diese Firmen erhalten wie die in Deutschland ansässigen Firmen vorerst den gleichen Schutz.

    Absicht für Beantragung der Lizenz muss bis Ende März erklärt werden

    Das bedeutet, dass die besagten Firmen bis spätestens zum 31. März ihre Absicht ankündigen müssen, eine Lizenz zu beantragen. Diese muss dann weiterhin bis spätestens zum 30. November beantragt werden. Für Krypto-Unternehmen, die vor dem ersten Januar noch keine Krypto-Währungen für deutsche Kunden verwahrt haben, allerdings in den deutschen Markt expandieren möchten, bedeutet dies, dass sie ihr Geschäft erst nach dem Erhalt der besagten Lizenz aufnehmen können.

    Carola Rathke, Partnerin bei Eversheds Sutherland Deutschland bestätigte, dass niemand die Möglichkeit habe, sich direkt zu bewerben. Eversheds Sutherland arbeitet direkt mit der BaFin an der Durchsetzung des Gesetzes und nutzt dafür sogenannte Grandfathering-Mechanismen.

    Empfehlung die Bewerbung deutlich vor Fristablauf einzureichen

    Trotz der Frist zum 30. November betont Rathke, dass sich Kryptofirmen lange vor November bewerben sollten. Zum Stichtag der Frist werden nur vollständige Anträge berücksichtigt, die keinerlei Fragen der Aufsichtsbehörde offenlassen. Das deutsche Gesetz ist eine Antwort auf eine Anti-Geldwäscherichtlinie der Europäischen Union, die von den Kryptofirmen verlangt, die Einhaltung der erweiterten Know-Your-Customer (KYC) und Anti-Money-Laundering (AML) Anforderungen einzuhalten.

    Problematisch für Unternehmen die neu in den deutschen Markt stossen

    Firmen, die bisher nicht mit der deutschen Finanzaufsicht betraut sind, könnten durch diesen Prozess vor Probleme gestellt werden. Sven Hildebrant, Leiter der Distributed Ledger Consulting Group, ist nicht begeistert von der neuen Gesetzgebung: «Es wird schnell ein Gesetz beschlossen, dann stellt sich dieses als nicht sehr clever heraus und sobald das Gesetz in Kraft tritt, wird eine Verwaltungspraxis etabliert.». Weiterhin vermutet Hildebrant, dass aufgrund konkreter Anträge innerhalb der nächsten drei bis fünf Wochen Leitlinien erscheinen werden.

    Das Gesetz wird auch in Zukunft klarer fixiert werden, da Firmen mit einer deutschen Niederlassung beispielsweise «taugliche und ordnungsgemässe» Manager haben müssen. Was solch ein Manager in der Krypto-Welt für den Job geeignet macht, ist dabei allerdings nicht definiert. Rathke nannte es wahrscheinlich, dass neben einem Manager mit Bankerfahrung zusätzlich ein Manager mit Blockchainerfahrung benötigt wird.

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