Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat ein neues Merkblatt hinsichtlich der neu erlassenen Gesetze herausgegeben. Darin wird detailliert beschrieben, wie Krypto-Währungen im Jahr 2020 behandelt werden.
Die Anweisungen in diesem Dokument werden als Interpretation der BaFin für die Legislative dargestellt. Das Merkblatt, welches am 2. März publiziert wurde, spezifiziert neue regulatorische Standards, die Unternehmen einhalten müssen, welche Custody Dienstleistungen anbieten wollen. Die neue Kryptoverordnung ist seit dem 01. Januar 2020 in Kraft. Sie war Teil einer umfassenden Initiative zur Angleichung des deutschen Rechts an die fünfte Anti-Geldwäscherichtlinie der Europäischen Union (5AMLD). Demnach gelten Unternehmen, die mit Krypto-Währungen hantieren als Finanzdienstleister nach dem deutschen Kreditwesengesetz und müssen eine Genehmigung der BaFin einholen.
BaFin Merkblatt beinhaltet neue Aspekte der Krypto-Regulierungen
Das Merkblatt verdeutlicht mehrere Aspekte der Kryptoregulierung, die zuvor noch nicht definiert waren. Demnach wurden Krypto-Währungen laut früheren Definitionen nicht als Rechnungseinheit betrachtet. Die breitere Definition der BaFin legt nun auch den Unterschied zwischen Token fest, die für Zahlung sowie den Umtausch verwendet werden, sowie für Wertpapier-Token.
Der Leitfaden sieht Token nicht als Wertpapiere nach dem deutschen Depotgesetz an. Wenn sie jedoch übertragbar und handelbar sind, werden sie durch die EU-Prospektverordnung geregelt. Die deutsche Regulierungsbehörde hat auch klargestellt, wer in der Lage ist, Krypto-Währungen zu speichern. Damit haben sie eine sehr allgemeine Definition geliefert, die auf die meisten Unternehmen angewandt werden kann.
Die Definition besagt, dass:
Jeder, der in Deutschland in Zusammenhang mit Krypto-Währungen professionell oder in einem gewerblich eingerichteten Geschäftsbetrieb nachgeht, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringt, kann eine Lizenz anfordern.
BaFin thematisiert Krypto-Verwahrung für ausländische Firmen
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Deutschland klärt derzeit, wie das Gesetz hinsichtlich der Verwahrung von Krypto-Währungen auf Firmen angewendet werden kann. Betroffen sind Firmen, die ihre Jurisdiktion ausserhalb Deutschlands haben, aber den deutschen Markt bedienen. Die Aufsichtsbehörde hat in einer im Januar veröffentlichten Richtlinie bekanntgegeben, dass Firmen, die bereits digitale Vermögenswerte für Deutsche verwahren, keine Bestrafung aufgrund einer fehlenden Lizenz fürchten müssen. Diese Firmen erhalten wie die in Deutschland ansässigen Firmen vorerst den gleichen Schutz.