Der zweite Teil zum Thema Vererbung von digitalen Werten. Nach der Zusammenfassung im ersten Teil, welche vorwiegend die Besonderheiten im Erbrecht darstellte, werden hier konkrete Vorgehensweisen zur Umsetzung erläutert.
Zugang und Verteilung
Da sich das technische Know-How und die individuellen Bedürfnisse in Bezug auf Sicherheit, Praktikabilität und Verfügbarkeit der Kryptowerte zu Lebzeiten je nach Erblasser stark unterscheiden, gibt es keinen Musterplan. Jeder Plan ist letztendlich individuell und auf den Erblasser angepasst.
Zu unterscheiden ist dabei der Plan, wie die Erben Zugang zu Kryptowerten erhalten (Zugangsplan), sowie wie die Kryptowerte verteilt werden sollen (Verteilungsplan).
Der Verteilungsplan
Kryptowerte sind Vermögenswerte, welche zum Nachlass des Erblassers gehören. Sie werden vom schweizerischen Erbrecht nicht gesondert behandelt. Daher sind bei der Verteilung der Kryptowerte die normalen gesetzlichen Vorschriften zu beachten.
Verfügungsformen
Wenn der Erblasser von der gesetzlichen Verteilung abweichen will, so muss er sich dazu einer vom Gesetz anerkannten Verfügungsform bedienen. Die bekannteste ist das Testament, wobei der Gesetzgeber strenge Formvorschriften erlassen hat, die strikt eingehalten werden müssen. Die Errichtung eines eigenhändigen Testamentes ist relativ einfach. Es muss jedoch von Anfang bis zum Schluss eigenhändig geschrieben sein, mit Angabe von Jahr, Monat und Tag der Niederschrift. Der Erblasser hat das Testament zu unterschreiben. Bei diesem Testament haben weder Zeugen mitzuwirken noch muss die Unterschrift von einem Notar beglaubigt werden. Das öffentliche Testament wird von einer Urkundsperson (im Kanton Zug vom Notar) unter Mitwirkung von zwei unabhängigen Zeugen errichtet. Dieser Form bedienen sich insbesondere Personen, die ihr Testament lieber in Computerschrift haben möchten oder nicht schreiben können.
Daneben kann der Erblasser auch mit einem Erbvertrag von der gesetzlichen Verteilung abweisen. Ein Erbvertrag ist eine Vereinbarung zwischen dem Erblasser und einem oder mehreren Vertragsparteien unter Mitwirkung von zwei unabhängigen Zeugen. Bei der Vertragsschliessenden hat eine Urkundsperson und zwei Zeugen mitzuwirken. Der Erbvertrag gibt die Möglichkeit, den Nachlass unter Mitwirkung aller Betroffenen, nach den individuellen Bedürfnissen der Vertragsparteien, das heisst unabhängig von den gesetzlichen Pflichtteilsansprüchen zu regeln.
Sowohl das Testament wie auch ein Erbvertrag können genutzt werden, um die Vererbung von Kryptowerten sicherzustellen. So kann der Erblasser ein Hinweis auf den Bestand von Kryptowerten einarbeiten oder den Standort des Kryptowerte Inventars und / oder der Private Keys / Seed Phrases bekannt geben. Die Private Keys / Seed Phrases selbst in ein Testament aufzunehmen, halten die Verfasser nicht für sinnvoll, da das Testament in der Schweiz von diversen Personen (Erben, Vermächtnisnehmer, Behördenmitgliedern, Gerichte, etc.) eingesehen werden kann und dadurch die Gefahr besteht, dass irgendjemand die Kryptowerte stiehlt. Es haben schlicht zu viele Personen Zugriff auf das Testament, womit es nicht sicher ist. Auch ist das Testament nicht leicht abänderbar und beim Wegfall oder Hinzukommen eines Wallets müsste das Testament immer abgeändert werden.
Gestaltungsmöglichkeiten
Das schweizerische Erbrecht bietet eine Vielzahl von Möglichkeiten, den Nachlass individuell zu verteilen. Oftmals vereinbaren Ehegatten gegenüber einander eine Meistbegünstigung. Der Erblasser kann aber bspw. auch Drittpersonen als Erben einsetzen und zwar zu einer bestimmten Quote oder als Nach- oder Ersatzerben. Er kann weiter an Erben oder dritte Vermächtnisse ausrichten oder eine Stiftung errichten. Derjenige, der das Vermächtnis erhält, hat einen Anspruch auf die Ausrichtung des Vermächtnisses. Der Inhalt des Vermächtnisses kann vielfältig sein. Kryptowerte, Bargeld, Schmuck etc. eignen sich dazu. So kann der Erblasser bspw. dem Patenkind zwei Bitcoins als Vermächtnis zuteilen.
Der Erblasser kann Teilungsregeln anordnen und so bestimmte Erbschaftssachen (bspw. Bitcoin, Dash etc.) einem Erben zuweisen. So kann der Erblasser bspw. der technisch versierten Tochter sämtliche Kryptowerte zuteilen. Er kann seine Anordnungen unter Bedingungen stellen oder Auflagen machen. Auch die Ernennung eines Willensvollstreckers ist möglich, der bspw. als neutrale Person bei der Wiederherstellung der Wallets hilft. Zu beachten hat der Erblasser dabei immer den Pflichtteil der gesetzlichen Erben. Dieser beträgt für die Nachkommen bspw. ¾ und für den Ehegatten 1/2. Den Pflichtteil muss der Erblasser den gesetzlichen Erben zukommen lassen. Über den Rest kann er frei verfügen.
Zugangsplan
Nachdem geklärt worden ist, welche Möglichkeiten man bei er Zuteilung von Nachlassgegenständen hat, geht es nun um das Herzstück. Der Besitzer von Kryptowerten sollte ein Zugangsplan an seine Erben hinterlassen, damit diese darauf zugreifen können. Dieser besteht idealerweise aus einem Kryptowerte Inventar und einer Zugangsanleitung. Zugang zu den Kryptowerten kann man auf verschiedene Weise erlangen. Wer die Seed Phrases kennt, kann ein Wallet wiederherstellen, ohne dass er weitere Informationen des Erblasses benötigt. Wer den Private Key eines Wallets hat, kann auf den Inhalt des Wallets zugreifen. Wer Benutzernamen, Passwörter, Two Factor Authentication, etc. kennt, kann ebenfalls auf Custodial-Wallets zugreifen. Welche Informationen man letztlich den Erben überlassen will, hängt einerseits vom technischen Wissen und vom individuellen Sicherheitsbedürfnis ab. Da Passwörter regelmässig geändert werden sollten, halten die Verfasser, die Weitergabe von Passwörtern als nicht zielführend. Es kann kaum sichergestellt werden, dass diese im Zeitpunkt des Todes effektiv aktuell sind.
Kryptowerte Inventar
Das Kryptowerte Inventar sollte den Erben einen Überblick geben, welche Kryptowerte der Erblasser besass und auf welchen Wallets diese gelagert sind. Dabei reicht es aus, wenn man nur die Art der Kryptowerte angibt (bspw. Bitcoin, Ether und Dash). Der genaue Betrag ist nicht unbedingt zu nennen.
Wichtig ist, dass man insbesondere alle fremdverwalteten Wallets aufführt. Fremdverwaltete Wallets halten Kryptowerte in Auftrag des Erblassers. Kryptobörsen oder Banken sind ein Beispiel dafür. Solche Wallets kann man in der Regel nicht ohne Hilfe der Kryptobörsen und Banken wiederherstellen und daher ist es wichtig, zu wissen, welche Institute man kontaktieren muss. Die Kontaktaufnahme mit ausländischen Kryptobörsen, insbesondere im asiatischen Raum, gestaltet sich in der Praxis bislang schwierig. Während einige Kryptobörsen aktiv helfen, Konten wiederherzustellen und auch gewisse staatliche Dokumente, wie Erbbescheinigungen zwecks Legitimierung verlangen, melden sich andere Institute auf Anfrage gar nicht.
Das Kryptowerte Inventar sollte regelmässig aktualisiert werden und mit Ort und Datum unterzeichnet sein. Die Verfasser halten es für sinnvoll, das Kryptowerte Inventar von einem allfälligen Testament, den Private Keys / Seed phrases und der Zugangsanleitung getrennt aufzubewahren. Das Kryptowerte Inventar muss nicht zwingend an einem sehr sicheren Ort aufbewahrt werden. Da es alleine noch keinen Zugang zu den Kryptowerten des Erblassers vermittelt und periodisch aktualisiert werden sollte, lohnt es sich, dass Inventar an einem Ort aufzubewahren, wo man schnell und einfach Zugriff darauf hat.
Zugangsanleitung
In der Zugangsanleitung informiert man die Erben, dass man Kryptowerte besitzt. Optional kann ein technisch versierter Helfer bestimmt werden, der den Erben bei der Widerherstellung der Kryptowerte hilft. Dieser ist im Vorfeld entsprechend zu informieren und man muss ein gewisses Vertrauen zu dieser Person / Organisation haben.
Weiter ist in der Zugangsanleitung der Ort des Kryptowerte Inventars zu nennen, damit die Erben es finden. Daneben sollte man den Erben die Bedeutung der Private Keys / Seed Phrases erklären. Unter anderem sollten die Erben, die gefunden Private Keys / Seed Phrases nicht kopieren, keine Fotos davon erstellen, diese nicht per Email versenden oder mit Drittpersonen teilen (ausgenommen ein allfälliger Helfer).
Das Kernstück der Zugangsanleitung ist die Nennung des Ortes wo sich die Private Keys / Seed Phrases oder andere Zugangsinformationen befinden. Da es sich dabei, um hoch sensible Informationen handelt, lohnt es sich diese entsprechend zu schützen. Ein Bankschliessfach wird auch in der digitalen Welt noch immer ein guter Ort bleiben, um solche Informationen sicher aufzubewahren. Ebenfalls kann es sich lohnen, die Zugangsinformationen an mehreren Orten getrennt aufzubewahren. So kann das Risiko eines Diebstahls verringert werden. Wenn es darum geht, erbrechtliche Bedenken zu minimieren, kann es sich lohnen, einen Teil der Zugangsinformationen bei einem neutralen Dritten (Helfer, Notar, Willensvollstrecker, etc.) zu verwahren. Dieser wird sein Teil bspw. nur dann herausgeben, wenn sämtliche Erben damit einverstanden sind.
Die Zugangsanleitung selbst, sollte an einem sicheren Ort aufbewahrt werden, wo sie im Falle des Todes des Erblassers auch von den Erben gefunden wird. Es sollte also ein Ort sein, wo die Erben garantiert nachschauen. Eine Trennung vom Kryptowerte Inventar erachten die Verfasser als sinnvoll.
Falls Sie den ersten Teil dieses Artikels verpasst haben, können Sie sich hier über den theoretischen Teil informieren.