In einem offenen Brief an die Schweizerische Finanzmarktaufsicht (FINMA), formuliert der Verband Bitcoin Association Switzerland (BAS) eine Änderungsempfehlung für die im Februar vorgestellte Geldwäschereiverordnung. Gefordert wird, dass alle Finanzmarktakteure gleich behandelt werden.
Die FINMA hat am 7. Februar 2020 ein Verordnungsvorschlag sowie mehrere Teilverordnungsrevisionsvorhaben, darunter die Geldwäschereiverordnung-FINMA (GWV-FINMA), veröffentlicht. Dabei verweist die BAS auf ein konkretes Detail, welches Krypto-Währungen betrifft.
Verordnung weist Unterschiede zwischen virtuellen und traditionellen Währungen auf
Der vorgeschlagene Artikel 51a GWV-FINMA würde einen rechtlichen Unterschied zwischen virtuellen Währungen und traditionellen Währungen schaffen. Dabei wird die Grenze der Identifizierung von Parteien bei einem Umtauschgeschäft unterschiedlich gesetzt. Dies widerspricht dem Grundsatz der Technologieneutralität, an den sich die FINMA üblicherweise hält. Zudem ist unklar, worauf sich der Ausdruck "virtuelle Währung" bezieht. So steht im Raum ob es sich bei virtuellen Währungen gemäss der FINMA aussschliesslich auf Krypto-Währungen bezieht, oder allenfalls auch auf kommende digitale Währungen von Zentralbanken (CBDC), wie beispielsweise einem digitalen Dollar.
BAS Empfehlung Artikel 51a zu streichen
Um einer Ungleichbehandlung und Unklarheiten entgegenzuwirken, empfiehlt die BAS der FINMA, den Artikel 51a zu streichen oder Artikel 51 entsprechend zu ändern. Dabei soll der neue Schwellenwert von CHF 1'000 für alle Währungen gelten, um die technische Neutralität zu wahren und unnötige Unsicherheiten zu vermeiden.
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