Während sich das Krypto-Ökosystem weiterentwickelt, werden regulatorische Rahmenbedingungen zunehmend wichtig, um Transparenz, Rechenschaftspflicht und Sicherheit zu gewährleisten. Ein genauer Blick auf die Travel Rule-Umsetzung in Liechtenstein und wie TT-Dienstleister diesen Anforderungen gerecht werden.
Die Travel Rule in Liechtenstein, wie in Artikel 23(b) der DDO (Due Diligence-Verordnung) dargelegt ist, erfordert den Austausch von Informationen für Token-Transfers über einem Schweizer Franken. Diese Regelung gilt für Unternehmen, die als TT (Trustworthy Technologies) Dienstleister kategorisiert sind. Dabei handelt es sich um das Äquivalent der Virtual Asset Service Providers (VASPs) in der Schweiz, zu denen folgende Akteure gehören:
- Toke-Emittenten
- TT-Token Custodians (Deutsch: Verwahrer fremder Vermögenswerte)
- TT-Protektoren (Deutsch: Verwahrer eigener Vermögenswerte)
- TT-Börsendienstleister
- TT-Agenten, jeweils mit eindeutigen Verantwortungen gemäss der Travel Rule
Erforderliche Informationen und Grenzwerte
TT-Dienstleister müssen den Ursprung der TT-Gegenpartei identifizieren und dessen Identität überprüfen. Erweiterte Sorgfaltspflichten sind für Transaktionen mit Gegenparteien aus Hochrisikoländern erforderlich. Der auftraggebende TT-Dienstleister ist verantwortlich für die Erfassung und Übermittlung folgender Informationen an den begünstigten TT-Dienstleister für alle Transfers über dem 1 CHF Grenzwert:
- Name der Person, von dem die ursprüngliche Transaktion ausgeht (Die Ausgangsperson)
- Kontonummer der Ausgangsperson, falls ein Konto zur Durchführung der Transaktion verwendet wird
- Adresse der Ausgangsperson, offizielle oder persönliche Dokumentennummer, Kundenidentifikationsnummer oder Geburtsdatum und Geburtsort
- Name des Begünstigten
- Kontonummer des Begünstigten
Darüber hinaus müssen Anbieter vor der Ausführung eines TT-Transfers:
- Verfahren zur Übermittlung erforderlicher Informationen festlegen, um Vollständigkeit und Genauigkeit sicherzustellen und fehlende oder unvollständige Daten zu behandeln
- Dokumente, Daten oder Informationen aus zuverlässigen und unabhängigen Quellen verwenden, um Informationsanforderungen zu erfüllen
- Ex-post- oder Echtzeitüberwachung implementieren, um sicherzustellen, dass erforderliche Informationen über den Ursprung oder den Begünstigten verfügbar sind.
Fehlende Daten
Die Travel Rule erfordert die Erfassung und Übermittlung spezifischer Informationen wie Namen, Kontonummern und Adressen für qualifizierende Transaktionen. Wenn Travel Rule-Daten nicht bereitgestellt, unvollständig oder verzögert sind, müssen folgenden Schritte unternommen werden:
- Der begünstigte TT-Dienstleister muss risikobasierte Verfahren zur Identifizierung fehlender oder unvollständiger Informationen implementieren und die Überweisung aussetzen/ablehnen, bis die erforderlichen Daten bereitgestellt werden.
- Wenn die Travel Rule-Informationen nicht konform sind, muss der bestellende TT-Dienstleister benachrichtigt werden, um die Informationen innerhalb von drei Arbeitstagen bereitzustellen.
- Nichterfüllung führt zur Ablehnung oder Rücksendung der Überweisung. Ist eine Ablehnung nicht möglich, ist ein Token-Transfer an den Auftraggeber erforderlich.
Ein TT-Transfer kann nur erfolgen, wenn ein vollständiger Travel Rule-Datensatz vorliegt.
Das Sunrise-Problem
Wenn ein inländischer TT-Dienstleister eine Transaktion mit einem ausländischen TT-Dienstleister (auch bekannt als CASP in der EU) durchführt, der die Travel Rule noch umsetzen muss, sollte der inländische Anbieter versuchen, erforderliche Travel Rule-Informationen über sichere Kanäle auszutauschen. Diese Interaktion muss dokumentiert werden, wenn die Gegenpartei nicht antwortet oder die Informationen ablehnt.
TT-Dienstleister müssen erweiterte Sorgfaltspflichten und Risikominderungsmassnahmen ergreifen, wenn ein Informationsaustausch nicht möglich ist. Solche Transaktionen sind bis zur Umsetzung der neuen Wire Transfer Regulation II (VO (EU) 847/2015) in Liechtenstein zulässig.
Sogenannte "self-hosted Wallets"
TT-Dienstleister müssen erweiterte Sorgfaltspflichten beachten, wenn sie mit selbst gehosteten Wallets (Eigenverwahrung eines Individuums) handeln. Dazu gehört:
- Sicherstellen einer klaren Zuweisung des Wallets an den Begünstigten mithilfe einer Methode zur Eigentumsnachweisung, beispielsweise eines Satoshi-Tests oder einer kryptografischen Signatur, wie dem Address Ownership Proof Protocol (AOPP)
- Analyse von Transaktionen über ein Blockchain-Untersuchungstool
- Erhalten erweiterter Informationen über die Herkunft der Mittel bei eingehenden Transaktionen
- Durchführung eines umfassenden KYC-Checks beim Kunden.
MiCAR in Liechtenstein: EMTs und ARTs
Verschiedene Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR)-Vorschriften werden zu unterschiedlichen Zeitpunkten in der gesamten EU umgesetzt. Titel, die sich mit der Genehmigung und Überwachung von CASPs befassen, werden am 30. Dezember 2024 umgesetzt. In der Zwischenzeit werden Titel III und IV, die Electronic Money Tokens (EMTs) und Asset-Referenced Tokens (ARTs) abdecken, bis zum 30. Juni 2024 umgesetzt. Derzeit fallen Anbieter von EMTs und ARTs unter das TVTG und das Due Diligence-Gesetz.
Liechtenstein wird sicherstellen, dass die Anwendung von MiCAR mit der gesamten EU zusammenfällt. Dies hängt jedoch weitgehend davon ab, wann die Verordnung in das EWR-Abkommen aufgenommen wird. Die Travel Rule stellt einen bedeutenden Schritt hin zur regulatorischen Klarheit und Rechenschaftspflicht im Kryptobereich dar. TT-Dienstleister in Liechtenstein müssen sich an die Anforderungen halten und robuste Compliance-Massnahmen implementieren. Um den gesamten Bericht, der gemeinsam von 21 Analytics, CLL und Nägele verfasst wurde, vollständig zu lesen, ist hier ein Download verfügbar.