Im Jahre 2020 werden alle deutschen Plattformen, die im Handel mit Krypto-Assets tätig sind, eine Erlaubnis von der BaFin benötigen. Dies bestätigte eine BaFin-Sprecherin am 24. Juli gegenüber der FAZ.
Im Gesetzesentwurf zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie werden neben Bargeld und Überweisungsverkehr auch das Geschäft mit Kryptowerten integriert.
Die Richtlinie betrifft allerdings nicht nur Exchanges, sondern auch Dienstleistungsanbieter die Kryptocurrencys verwahren. Damit sind sowohl Plattformen betroffen die virtuelle Währungen in Fiat umtauschen als auch Anbieter von elektronischen Geldbörsen, auch Wallets genannt.
Der Gesetzesentwurf soll unter dem Namen «Kryptoverwahrgeschäft» in den Katalog der Finanzdienstleistungen eingefügt werden. Die Begründung für diesen Schritt liegt im verstärkten Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Für Kryptobörsen und andere Plattformen werden sich dadurch Pflichten im Zusammenhang mit dem Geldwäschegesetz ergeben. Die Bundesregierung möchte der BaFin schon länger den Rücken stärken, Gesetzesänderungen wurden schon länger in Aussicht gestellt.