Homeoffice, Videokonferenz-Plattformen, Online-Einkaufen und weitere digitale Lösungen boomen in Zeiten des Coronavirus. Kann eine Abstimmung im Rahmen einer Generalversammlung mit einem ERC 20-Token erfolgen?
Die Bevölkerung macht zum ersten Mal flächendeckend Bekanntschaft mit neuen Technologien, welche es erlauben, Distanzen trotz geltender Freiheitsbeschränkungen zu überbrücken. Vieles davon wird bleiben, auch wenn die Krise vorüber ist. Denn wir haben erkannt, dass es praktisch ist.
Dies gilt auch für die virtuelle Generalversammlung. Im Rahmen der Revision des Aktienrechts wird die virtuelle Generalversammlung in den nächsten Jahren eingeführt. Der Bundesrat hat mit der COVID-19-Verordnung 2 bereits eine sehr ähnliche Regelung für Versammlungen von Gesellschaften geschaffen. Dabei sind virtuelle Generalversammlungen ohne physischen Tagungsort erlaubt.
Dieser Artikel stellt die virtuelle Generalversammlung dar und geht auf einige zu beachtende rechtliche Aspekte ein. Anschliessend wird ein Praxistest der BlockState AG besprochen.
Die virtuelle Generalversammlung gemäss Aktienrechtsrevision
Unter einer virtuellen Generalversammlung versteht man eine ausschliesslich elektronisch abgehaltene Generalversammlung. Die Teilnehmer treffen sich nicht physisch. Ein Tagungsort entfällt komplett und die gesamte Interaktion findet ausschliesslich elektronisch im virtuellen Raum statt. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass eine solche Generalversammlung durchgeführt werden kann, wenn die Statuten dies vorsehen und wenn der Verwaltungsrat in der Einberufung einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter bezeichnet (Art. 701d Abs. 1 E-OR).
Aktuell ist gemäss herrschender Lehre nur die virtuelle Teilnahme an einer physischen Generalversammlung zulässig. Das heisst, der Aktionär kann wählen, ob er auf dem elektronischen Weg oder physisch an der Generalversammlung teilnimmt. Weiter wird vorausgesetzt, dass die physisch anwesenden und die elektronisch teilnehmenden Aktionäre während der Generalversammlung stets auf Augenhöhe, d.h. simultan und zeitverzugslos miteinander interagieren können. Die Gesellschaft muss in jedem Fall einen Tagungsort in der Einladung bekanntgeben und einen entsprechenden Raum organisieren.
Einberufung
Die virtuelle Generalversammlung wird auch künftig durch die in den Statuten gewählte Form einberufen. Eine Einberufung per E-Mail ist möglich, sofern die Gesellschaft ein Register mit den Mailadressen aller Aktionäre führt und auch laufend aktualisiert. Denkbar ist es auch, dass die Gesellschaft ein eigenes elektronisches Tool zur Kommunikation mit den Aktionären nutzt (bspw. ein Intranet oder Ähnliches).
Teilnahme
Neu wird es den Aktionären möglich sein, virtuell an einer Generalversammlung teilzunehmen. Weiterhin besteht die Möglichkeit, einen Vertreter für die Versammlung zu ernennen. Der Entwurf sieht vor, dass bei der virtuellen Generalversammlung die Gesellschaft zwingend einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter zu benennen hat. Eine im Vorfeld briefliche Abgabe der Stimmen ist demgegenüber nicht vorgesehen und wird von der heute herrschenden Lehre weiterhin als unzulässig erachtet.
Die Teilnahmerechte der Aktionäre an der virtuell abgehaltenen Generalversammlung müssen gewahrt bleiben. Jeder Aktionär hat das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen. Ein gewisses Informatik-Grundwissen der Aktionäre sowie ein funktionierender Internetzugang kann vorausgesetzt werden. Gesellschaften mit einem kleinen Aktionärskreis kennen ihre Aktionäre zudem häufig persönlich und können abschätzen was man ihnen zumuten kann und was nicht.
Nichtsdestotrotz sind der Einladung organisatorische Hinweise anzufügen, in welcher der Zugang, die Abstimmungsfunktion und die interaktive Kommunikation innerhalb der Generalversammlung detailliert erläutert werden. Diese organisatorischen Hinweise sind am Anfang der Generalversammlung vom Vorsitzenden zu wiederholen.
Der Zugang zur virtuellen Generalversammlung kann am Einfachsten über ein persönliches Login erfolgen, welches dem Aktionär mit der Einladung zugesandt wird oder diesem bereits bekannt ist.
Identifikation, Sicherheit & technische Störungen
Aktionäre, Verwaltungsrat und Gesellschaft haben ein Recht darauf, dass keine Unberechtigten an der Generalversammlung teilnehmen. Bei Gesellschaften mit einem kleinen und mittleren Aktionärskreis kann bspw. eine Videoidentifikation durch den Verwaltungsrat erfolgen (Abgleich Ausweis und Webcam Bild). Auch möglich wäre, dass der Aktionär mit der Maus seine Unterschrift elektronisch leistet und der Verwaltungsrat diese abgleicht, sofern ihm die Unterschrift des Aktionärs aus einem früheren Grund bereits bekannt ist.
Persönlich favorisiert der Verfasser die Lösung, dass der Verwaltungsrat einen digitalen Stimmrechtsausweis in Form eines Tokens jedem einzelnen Aktionär ausstellt. Dies ist bei grösseren Aktionärskreisen sehr praktisch, bedeutet aber auch, dass die Aktionäre entsprechend instruiert und informiert werden müssen.
Der Gesetzentwurf sieht weiter vor, dass der Verwaltungsrat die Pflicht hat, die virtuelle Generalversammlung vor Hackerangriffen zu schützen, welche bspw. die Abstimmungsergebnisse verfälschen. Das Risiko einer technischen Störung lässt sich nicht ausschliessen. Einen Test im Vorfeld ist aber auf jeden Fall sinnvoll. Eine Telefonhotline für Notfälle ist empfehlenswert.
Ablauf der Versammlung & Abstimmung
Die Generalversammlung wird üblicherweise über eine Video- oder Telefonkonferenz erfolgen. Die Aktionäre loggen sich zur vereinbarten Zeit ein. Der Verwaltungsrat prüft, ob die sich einloggenden Personen berechtigt sind, an der Generalversammlung teilzunehmen.
Der Verwaltungsrat eröffnet die Generalversammlung und führt durch die Traktanden. Aktionäre können bei einer Videokonferenz per Chat-Tool oder durch mündliche Interaktion mit dem Verwaltungsrat interagieren.
Je kleiner der Aktionärskreis, desto einfacher kann die Stimmabgabe und Auszählung ausgestaltet werden. Die Abstimmung kann auf diverse Arten erfolgen: Denkbar ist, dass bei einer Telefonkonferenz der Verwaltungsrat ein Aktionär nach dem anderen aufruft, damit dieser seine Stimme mündlich abgibt. Bei Videokonferenzen kann die Stimmabgabe per Hand oder wiederum mündlich erfolgen. Sobald der Aktionärskreis grösser ist, funktioniert dies jedoch in der Praxis nicht mehr – es wird schlicht zu unübersichtlich und die Abstimmung dauert zu lange. Daher müssen technische Hilfsmittel eingesetzt werden.
Hier bietet sich unter anderem der Token als technisches Hilfsmittel an. Die Gesellschaft kann beispielsweise ein Abstimmungs-Tool nutzen, welches jedem Aktionär der die virtuelle Generalversammlung betritt, ein von der Gesellschaft vorerstelltes Wallet mit Token bereitstellt. Diese Token repräsentieren zugleich die Stimmrechte des Aktionärs an der Generalversammlung. Weitere Funktionen hat dieser Token nicht. Das Wallet ist zudem mit ein wenig Gas für das Bezahlen allfälliger Transaktionsgebühren geladen. Mit diesen Token kann der Aktionär an der Generalversammlung abstimmen.
Erster Praxistest bei BlockState AG in Zug
Dank der COVID-19-Verordnung 2 können Aktiengesellschaften in der Schweiz bereits jetzt virtuelle Generalversammlungen durchführen. Die BlockState AG mit Sitz in Zug hat diese Chance genutzt und am 8. Juni 2020 ihre ordentliche Generalversammlung virtuell abgehalten. Die Aktien der BlockState AG sind tokensiert und jeder Aktionär verfügt entsprechenden seiner Namenaktien über BlockState Token, welche auf dem ERC 20 –Token Standard basieren. Sie fungierten an der Generalversammlung gleichzeitig als Stimmrechtsausweise und wurden für die Abstimmung genutzt. Ziel war es nämlich, dass die Aktionäre direkt mit ihren BlockState Token abstimmen konnten.
Die Aktionäre der BlockState AG hatten im Vorfeld der Generalversammlung zusätzlich die Möglichkeit ihre Stimmen einem Vertreter oder dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter zu übertragen, was jedoch interessanterweise niemand nutzte.
Die teilnehmenden Aktionäre und Vertreter haben sich online in das Investor Dashboard von BlockState eingeloggt und konnten dort im Rahmen einer Videokonferenz der Generalversammlung folgen. Sie hatten die Möglichkeit mittels Chatbox Fragen und Anträge an den Verwaltungsrat zu stellen. Ein praktischer Nebeneffekt eines solchen Tools ist, dass die Protokollierung dadurch automatisch stattfindet.
Abgestimmt wurde wie bereits erwähnt mit den BlockState Token. Die Aktionäre konnten ihre BlockState Token im Vorfeld über ‘Metamask’ mit dem Abstimmungs-Tool der BlockState AG verbinden und dann live an der Generalversammlung beim entsprechenden Traktandum abstimmen. Folgendes bekamen die Aktionäre vor einer Abstimmung jeweils zu Gesicht.
Nach Klicken auf den entsprechenden Button «YES», «NO» oder «ABSTAIN» konnten die Aktionäre die Transaktion mit Hilfe des Metamask Wallets abschliessen.
Bis die Ergebnisse vorlagen, vergingen rund 50 Sekunden. Das war aber nur möglich, weil die Aktionäre im Vorfeld gebeten wurden, jeweils die höchste Gas-Fee für die Transaktion zu bezahlen. Diese betrug in der Zeit der Generalversammlung zwischen USD 0.85 und CHF 1.45. Vernünftigerweise haben sich alle Aktionäre daran gehalten.
Änderungsanträge gab es keine, aber auch für diesen Fall wäre die Gesellschaft vorbereitet gewesen, denn das Formulieren und Aufschalten einer neuen Abstimmungsfrage im Investor Dashboard dauert im Abstimmungs-Tool ca. eine Minute.
Nach der gelungenen eigenen digitalen Generalversammlung wird BlockState nun mit einem eigenen Abstimmungs-Tool an den Markt gehen und virtuelle Versammlungen auch anderen Organisation ermöglichen.